Metadata : Die Ersatzlebensmittel in der Kriegswirtschaft.

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ist  von  den  Beteiligten  nach  dem  Verhältnis  zu  tragen,  nach  welchem  sie
den  Bezug  haben.

(6)  Für  neu  angepflanzte  Obstbäume  können  der  abgehende  Geistliche
oder  die  Erben  oder  Hinterbliebenen  Ersatz  der  wirtschaftlich  ausgewendeten
  Kosten  von  dem  Nachfolger  beanspruchen,  wenn  ihnen  die  Bäume
noch  keine  Frucht  getragen  haben.  Für  Bäume,  die  an  Stelle  abgängig
gewordener  Bäume  gepflanzt  sind,  ist  jedoch  kein  Ersatz  zu  leisten.  Für
neu  angelegte  Obstgärten  oder  sonstige  größere  Obstbaumpflanzungen  kann
der  Kirchgemeindevorstand  mit  Genehmigung  des  Staatsministeriums  dem
abgehenden  Geistlichen  oder  seinen  Erben  oder  Hinterbliebenen  eine  billige
Entschädigung  aus  dem  Vermögen  der  geistlichen  Stelle  bewilligen,  wenn
die  neue  Anlage  während  der  Dienstzeit  des  abgehenden  Stellinhabers  bereits
  Früchte  getragen  hat.

(7)  Im  übrigen  ist  hinsichtlich  des  Ersatzes  von  Verbesserungen  oder
Verschlechterungen  nach  Herkommen  und  Billigkeit  zu  verfahren.  Dabei
kann  erwartet  werden,  daß  der  Nachfolger  Verwendungen,  die  einen  dauernden
  Nutzen  gewähren,  z.  B.  Beleuchtungsanlagen,  nach  dem  Werte  des
noch  vorhandenen  Nutzens  übernimmt.  Einrichtungen,  die  nur  zur  Erhöhung
  der  Bequemlichkeit  und  Annehmlichkeit  dienen,  können,  wenn  sie
der  Nachfolger  nicht  nach  dem  noch  vorhandenen  Wert  übernehmen  will,
von  dem  abgehenden  Geistlichen  oder  den  Hinterbliebenen  weggenommen
werden,  soweit  dies  ohne  Beschädigung  der  Hauptsache  geschehen  kann.

(8)  Wegen  der  Wirtschaftsvorräte,  Wirtschaftsgerätschaften  und  anderen
  Gegenstände,  die  nicht  zum  Inventar  gehören,  ist  die  Auseinandersetzung
  lediglich  dem  persönlichen-Ubereinkommen  der  Beteiligten  überlassen.

8  26.
Gericht  über  dies  pin-  Über  die  Einführung  oder  Einweisung  eines  Geistlichen  (88  9,
Gesellchen,  11  der  Ausführungsverordnung  zur  Kirchgemeindeordnung)  und  die  im

Anschluß  daran  vorgenommenen  Verhandlungen  (§  21)  hat  die  Kircheninspektion
  (der  Superintendent)  dem  Staatsministerium  ungesäumt  zu  berichten.
  Auch  ist  dem  Schulamt  der  Eintritt  des  neuen  Geistlichen  mitzuteilen.