Volltext : Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1867. (1)

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Zum  Stellvertreter  darf  in  Untersuchungssachen  wegen  militairischer  Verbrechen
  nur  eine  Militairperson  gewählt  werden.

§.  112.

Wird  eine  bereits  abgeschlossene  Untersuchung  von  der  niederen  an  die
höhere  Gerichtsbarkeit  abgegeben  (§.  208.),  so  müssen  die  Verhandlungen  dem
Angeschuldigten  vor  gehörig  besetztem  Untersuchungsgericht  zu  seiner  nochmaligen
Schlußerklärung  vorgelegt  werden.

§.  113.

Bei  entstehendem  Bedenken,  ob  die  den  Angeschuldigten  wahrscheinlich
treffende  Strafart,  nach  der  körperlichen  Beschaffenheit  desselben,  anwendbar  sein
werde,  muß  hierüber  das  Gutachten  eines  Arztes  vor  Abschluß  der  Untersuchung
erfordert  und  zu  den  Akten  gebracht  werden.

§.  114.

Dem  Angeschuldigten  ist  in  allen  Fällen  gestattet,  sich  selbst,  entweder
schriftlich  oder  zum  gerichtlichen  Protokoll,  zu  vertheidigen.

  §. 115.

Bei  gemeinen  Verbrechen  ist  in  Friedenszeiten  der  Angeschuldigte  nur
dann  befugt,  sich  durch  einen  Rechtsverständigen  schriftlich  oder  zum  gerichtlichen
Protokoll  vertheidigen  zu  lassen,  wenn  dieselben  mit  einer  härteren  Strafe  als
dreijähriger  Freiheitsentziehung  bedroht  sind.

§.  116.

Ist  das  gemeine  Verbrechen  mit  Todesstrafe  bedroht,  so  treten  in  Friedenszeiten
  wegen  der  Zuziehung  des  Vertheidigers  die  allgemeinen  gesetzlichen  Vorschriften
  ein.

  §. 117.

Bei  militairischen  Verbrechen  darf  der  Angeschuldigte  seine  Vertheidigung
nur  dann  durch  einen  Anderen,  der  jedoch  eine  Militairperson  sein  muß,  führen,
wenn  das  Verbrechen  mit  mehr  als  zehnjähriger  Freiheitsstrafe  oder  mit  Todesstrafe
  bedroht  ist;  wird  die  Vertheidigung  durch  einen  Anderen  geführt,  so  kann
sie  nur  zum  gerichtlichen  Protokoll  erfolgen.

§.  118.
Die  Vertheidigung  darf  mit  aller  Freimüthigkeit  geführt  werden,  aber
nicht  in  eine  absichtliche  Verletzung  des  Dienstansehens  ausarten.

§.  119.

Der  Vertheidiger  kann  die  Akten  im  Beisein  des  Inquirenten  an  der  Gerichts-


  Vertheidigung.