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Reichs-Gesetzblatt.
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Inhalt: Gesetz, betreffend die Unterstützung von Familien der zu Friedensübungen einberufenen Mannschaften.
S. 661. — Bekanntmachung, betreffend die Einfuhr von Pflanzen und sonstigen Gegenständen des
Gartenbaues. S. ös. ·-
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(Nr. 2032.) Gesetz, betreffend die Unterstützung von Familien der zu Friedensübungen ein-
berufenen Mannschaften. BVom 0. Mai 19892.
Wir Wilbelm von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, Koͤnig
von Preußen 2.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths
und des Reichstags, was folgt:
t 1.
Die Familien der aus der Reserve Landwehr oder Seewehr zu Friedens-
übungen einberufenen Mannschaften erhalten auf Verlangen aus öffentlichen
Mitteln Unterstügungen. Das Gleiche gilt bezüglich der Familien der aus der
Ersatzresekve für die zweite oder dritte Uebung einberufenen Mannschaften.
Vorstehendes findet nicht Anwendung, wenn der Uebungspflichtige zu den-
enigen Reichs-, Staats= oder Kommunalbeamten, welchen zufolge §. 66 Absatz 2
des Reichs-Militärgesetzes vom 2. Mai 1874 (Reichs- Gesetzl. 45) in der Zeit
der Einberufung zum Militärdienste ihr persönliches Diensteinkommen gewahrt
ist, gehört.
Der Anspruch auf Unterstützung ist bei der Gemeindebehörde desjenigen
Ortes anzubringen, an welchem der Unterstützungsberechtigte zur Zeit des Beginns
des Unterstützungsanspruchs seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat, und erlischt,
wenn solches nichte binnen vier Wochen nach Beendigung der Uebung geschieht.
Die Gewährung der Unterstützungen richtet sich, soweit nachfolgend nicht
Besonderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des Gesetzes, betreffend die Unter-
stützung von Familien in den Dienst eingetretener Mannschaften, vom 28. Fe-
bruar 1888 (Reichs-Gesetzbl. S. 59).
Reichs Gesetzbl. 1892. 101
Ausgegeben zu Berlin den IJ. Mai 1892.