Volltext : Reichs-Gesetzblatt. 1892. (26)

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Reichs-Gesetzblatt.

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Inhalt:  Gesetz,  betreffend  die  Unterstützung  von  Familien  der  zu  Friedensübungen  einberufenen  Mannschaften.
S.  661.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Einfuhr  von  Pflanzen  und  sonstigen  Gegenständen  des
Gartenbaues.  S.  ös.  ·-.

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(Nr.  2032.)  Gesetz,  betreffend  die  Unterstützung  von  Familien  der  zu  Friedensübungen  einberufenen
  Mannschaften.  BVom  0.  Mai  19892.

Wir  Wilbelm  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  Koͤnig
von  Preußen  2.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:

t  1.

Die  Familien  der  aus  der  Reserve  Landwehr  oder  Seewehr  zu  Friedensübungen
  einberufenen  Mannschaften  erhalten  auf  Verlangen  aus  öffentlichen
Mitteln  Unterstügungen.  Das  Gleiche  gilt  bezüglich  der  Familien  der  aus  der
Ersatzresekve  für  die  zweite  oder  dritte  Uebung  einberufenen  Mannschaften.

Vorstehendes  findet  nicht  Anwendung,  wenn  der  Uebungspflichtige  zu  denenigen

  Reichs-,  Staats=  oder  Kommunalbeamten,  welchen  zufolge  §.  66  Absatz  2
des  Reichs-Militärgesetzes  vom  2.  Mai  1874  (Reichs-  Gesetzl.  45)  in  der  Zeit
der  Einberufung  zum  Militärdienste  ihr  persönliches  Diensteinkommen  gewahrt
ist,  gehört.

Der  Anspruch  auf  Unterstützung  ist  bei  der  Gemeindebehörde  desjenigen
Ortes  anzubringen,  an  welchem  der  Unterstützungsberechtigte  zur  Zeit  des  Beginns
des  Unterstützungsanspruchs  seinen  gewöhnlichen  Aufenthaltsort  hat,  und  erlischt,
wenn  solches  nichte  binnen  vier  Wochen  nach  Beendigung  der  Uebung  geschieht.

Die  Gewährung  der  Unterstützungen  richtet  sich,  soweit  nachfolgend  nicht
Besonderes  bestimmt  ist,  nach  den  Vorschriften  des  Gesetzes,  betreffend  die  Unterstützung
  von  Familien  in  den  Dienst  eingetretener  Mannschaften,  vom  28.  Februar
  1888  (Reichs-Gesetzbl.  S.  59).

Reichs  Gesetzbl.  1892.  101

 

Ausgegeben  zu  Berlin  den  IJ.  Mai  1892.