Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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Von  den  Ortsgerichtspersonen  angelegte  Siegel  sollen  in  der  Regel  nur  auf  An—
ordnung  des  Amtsgerichts  abgenommen  werden.

Beauftragurg  100.  Das  Amtsgericht  kann  den  Ortsgerichtspersonen  die  im  §  97  Absatz  2
f  Nr.  1  bis  3  bezeichneten  Geschäfte  sowie  die  Sicherung  eines  Nachlasses  übertragen.  Es
kann  sich  der  Beihülfe  der  Ortsgerichtspersonen  auch  in  anderen  Angelegenheiten  der
freiwilligen  Gerichtsbarkeit  bedienen,  insbesondere  die  Ertheilung  von  Auskunft  über

persönliche  oder  Besitz-Verhältnisse  verlangen.

Verfahren  und  101.  Bei  der  Aufnahme  eines  Vermögensverzeichnisses,  bei  einer  freiwilligen
Sufne  Versteigerung,  bei  der  Sicherung  eines  Nachlasses  und  bei  der  Anlegung  und  Abnahme
von  Siegeln  muß  eine  zweite  Ortsgerichtsperson  mitwirken.  Ertheilt  das  Amtsgericht

den  Auftrag,  so  kann  es  die  Ausführung  durch  eine  Ortsgerichtsperson  nachlassen.

Im  Uebrigen  wird  die  dienstliche  Stellung  der  Ortsgerichtspersonen  durch  Verordnung
  geregelt.  Ueber  das  Verfahren  der  Ortsgerichtspersonen  kann  das  Justiz-Ministerium
  allgemeine  Bestimmungen  erlassen.

Achter  Abschnitt.
Hinterlegungen.

Hinterlegungs-  *102.  Hinterlegungsstellen  sind  die  Amtsgerichte.

Ferem  Auf  die  Hinterlegungssachen  finden  die  Vorschriften  der  §§  2,  5,  6,  8  bis  10  Satz  1,
§§  13,  14,  16,  18  bis  21,  23  bis  28  Absatz  1,  88§  29,  30  Absatz  1  Satz  1,
§  34  des  Reichsgesetzes  über  die  Angelegenheiten  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  sowie
der  §§  1  bis  3,  47,  53,  54  dieses  Gesetzes  entsprechende  Anwendung.

Hinterlegung  #  103.  Wird  Geld  zum  Zwecke  der  Befreiung  von  einer  Verbindlichkeit  hinterlegt,
zu  Befreiung  so  hat  die  Hinterlegungsstelle  den  hinterlegenden  Schuldner  unter  Bezugnahme  auf  §  382
Verbindlichkeit.,  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  zu  Erbringung  des  Nachweises  aufzufordern,  daß  und  an
welchem  Tage  der  Gläubiger  die  im  §  374  Absatz  2  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  vorgeschriebene

  Anzeige  von  der  Hinterlegung  empfangen  hat.  Die  Hinterlegungsstelle  ist

ermächtigt,  im  Namen  und  auf  Kosten  des  Schuldners  dem  Gläubiger  die  Hinterlegung

anzuzeigen,  wenn  ihr  der  Nachweis  nicht  innerhalb  drei  Monaten  nach  der  Aufforderung

erbracht  wird.  Die  Aufforderung  muß  einen  Hinweis  auf  diese  Rechtsfolge  enthalten.

Der  Nachweis  soll  in  Urschrift  oder  in  beglaubigter  Abschrift  zu  den  Akten  der

Hinterlegungsstelle  genommen  werden.

Geld.  #104.  Hinterlegtes  Geld  geht  in  das  Eigenthum  des  Staates  über.  Der  Empfangsberechtigte
  hat  gegen  den  Staat  einen  Anspruch  auf  Zahlung  einer  gleich  hohen  Geldsumme.