Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1892. (26)

I 
5. Strichmarken auf Glas sollen mindestens ¼ der Glaswand umfassen, 
in ihrer ganzen Länge sichtbar sein und in Ebenen liegen, welche mit der Achse 
des Meßgefäßes einen rechten Winkel bilden. 
6. Die Unveränderlichkeit der Meßräume und ihrer Eintheilungen soll 
durch die Einrichtung selbst gesichert sein oder durch Stempelung so gesichert 
werden können, daß Verfälschungen sich nicht leicht und schnell ausführen lassen. 
Ein fester Deckel braucht nur dann durch die Einrichtung gesichert zu sein, wenn 
das Meßwerkzeug ganz undurchsichtig ist, oder wenn der Deckel mit einem Zu- 
flußrohr, welches in den Meßraum hineinreicht, verbunden ist. 
. 2. 
Meßwerkzeuge mit ungleleslrit er oder ohne Eintheilung. 
1. Die Begrenzung der Meßräume erfolgt bei Meßwerkzeugen ohne Ein— 
theilung durch den oberen ebenen, zur Gefäßachse im rechten Winkel liegenden 
Rand, bei Meßwerkzeugen mit Eintheilung durch Striche auf der Glaswand, 
von denen an die zuzumessende Flüssigkeit mittelst des Hahnes jedesmal voll- 
ständig abgelassen wird. Der Hahn muß deshalb fest mit dem Maaßkörper 
verbunden sein. Die lothrechte Lage der Achse soll, wenn der äußere Durch- 
messer des Gefäßes an irgend einer Stelle 30 Millimeter übersteigt, durch ein 
Pendel gesichert sein, dessen Einrichtung nachträgliche Veränderungen erschwert. 
2. Die Ablesungsmarken dürfen an der Gefäßwand nur da, wo sie 
cylindrisch ist, angebracht sein, und zwar nur an Stellen, an denen der äußere 
Durchmesser des Meßwerkzeugs folgende Werthe nicht überschreitet: 
für die Maaßgrößen von 2, 1 und 0,5 Liter 90 Millimeter, 
-. Maaßgrößen 0,02 0,1 65 " 
-. Maaßgröße 0,0050. 45 " 
. Maaßgrößen 0)02 0)01) 350 
außerdem 
. Maaßgröße ¼ 65 " 
3. Die Bezeichnung erfolgt bei Meßwerkzeugen ohne Eintheilung am Rande, 
bei anderen an jeder Ablesungsmarke mit den im F. 1 genannten Zahlenaus- 
drücken unter Hinzufügung von Liter oder b. 
. 3. 
Meßwerkzeuge mit gleichartiger Eintheilung. 
1. Die Begrenzung der Meßräume erfolgt bei Meßwerkzeugen mit gleich— 
artiger Eintheilung durch Striche, welche unten von Null beginnen, so daß die 
Flüssigkeit beim Zumessen nicht unter den Nullstrich abgelassen wird. Es sind 
daher hier auch Hähne, welche lose durch Gummischlauch mit dem Maaßkörper 
verbunden sind, und Quetschhähne zulässig. Ueber dem obersten Strich soll 
mindestens ein Centimeter der Glaswand frei sein. 
2. Der Maaßkörper muß, soweit die Eintheilung reicht, cylindrisch sein. 
Der Abstand benachbarter Striche darf nicht weniger als 2 Centimeter betragen. 
3. Die metallenen Meßwerkzeuge sollen ihre Eintheilung auf einem ein- 
gesetzten, mindestens 4 Centimeter breiten durchsichtigen Glasstreifen tragen, oder 
sie sollen mit einer kommunizirenden, auch oben mit dem Maaßkörper verbundenen 
  
 
	        
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