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Schleichhandels nach beiden Seiten hin bereitwilligst zu unterstützen und nicht
allein zu jenem Zweck ihre Wahrnehmungen sich gegenseitig binnen der kürzesten
Frist mitzutheilen, sondern auch ein freundnachbarliches Vernehmen zu unterhalten
und zur Verständigung über zweckmäßiges Zusammenwirken von Zeit zu Zeit
und bei besonderen Veranlassungen sich miteinander zu berathen.
§. 6.
Den Zoll= und Steuerbeamten der vertragschließenden Theile soll gestattet
sein, bei Verfolgung eines Schleichhändlers oder der Gegenstände oder Spuren
einer Uebertretung der Zollgesetze ihres Staates sich in das Gebiet des anderen
Theiles zu dem Zweck zu begeben, um bei den dortigen Ortsvorständen oder
Behörden die zur Ermittelung des Thatbestandes und des Thäters und die zur
Sicherung des Beweises erforderlichen Maßregeln, das Sammeln aller Beweis-
mittel bezüglich der vollbrachten oder versuchten Zollumgehung, sowie den Um-
ständen nach die einstweilige Beschlagnahme der Waaren und die Festhaltung der
Thäter zu beantragen.
Anträgen dieser Art sollen die Ortsvorstände und Behörden jedes der ver-
tragschließenden Theile in derselben Weise genügen, wie ihnen dies bei vermutheten
oder entdeckten Uebertretungen der Zollgesetze des eigenen Staates zusteht und
obliegt. Auch können die Zoll= und Steuerbeamten des einen Theiles durch
Requisition ihrer vorgesetzten Behörde von Seiten der zuständigen Behörde des
anderen Theiles aufgefordert werden, entweder vor letzterer selbst oder vor der
kompetenten Behörde ihres eigenen Landes die auf die Lollumgehung bezüglichen
Umstände auszusagen.
§.7.
Keiner der vertragschließenden Theile wird in seinem Gebiete Vereinigungen
zum Zweck des Schleichhandels nach dem Gebiete des anderen Theiles dulden
oder Verträgen zur Sicherung gegen die möglichen Nachtheile schleichhändlerischer
Unternehmungen Giltigkeit zugestehen.
§. 8.
Jeder der vertragschließenden Theile ist verpflichtet, zu verhindern, daß
Vorräthe von Waaren, welche als zum Schleichhandel nach dem Gebiete des
anderen Theiles bestimmt anzusehen sind, in der Nähe der Grenze des letzteren
angehäuft oder ohne genügende Sicherung gegen den zu besorgenden Mißbrauch
niedergelegt werden.
Innerhalb des Grenzbezirks sollen Niederlagen fremder unverzollter Waaren
in der Regel nur an solchen Orten, wo sich ein Zollamt befindet, gestattet und
in diesem Falle unter Verschluß und Kontrole der Zollbehörde gestellt werden.
Sollte in einzelnen Fällen der amtliche Verschluß nicht anwendbar sein,
so sollen statt desselben anderweite möglichst sichernde Kontrolmaßregeln angeordnet
werden. Vorräthe von fremden verzollten und von inländischen Waaren inner-