Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1892. (26)

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Schleichhandels nach beiden Seiten hin bereitwilligst zu unterstützen und nicht 
allein zu jenem Zweck ihre Wahrnehmungen sich gegenseitig binnen der kürzesten 
Frist mitzutheilen, sondern auch ein freundnachbarliches Vernehmen zu unterhalten 
und zur Verständigung über zweckmäßiges Zusammenwirken von Zeit zu Zeit 
und bei besonderen Veranlassungen sich miteinander zu berathen. 
§. 6. 
Den Zoll= und Steuerbeamten der vertragschließenden Theile soll gestattet 
sein, bei Verfolgung eines Schleichhändlers oder der Gegenstände oder Spuren 
einer Uebertretung der Zollgesetze ihres Staates sich in das Gebiet des anderen 
Theiles zu dem Zweck zu begeben, um bei den dortigen Ortsvorständen oder 
Behörden die zur Ermittelung des Thatbestandes und des Thäters und die zur 
Sicherung des Beweises erforderlichen Maßregeln, das Sammeln aller Beweis- 
mittel bezüglich der vollbrachten oder versuchten Zollumgehung, sowie den Um- 
ständen nach die einstweilige Beschlagnahme der Waaren und die Festhaltung der 
Thäter zu beantragen. 
Anträgen dieser Art sollen die Ortsvorstände und Behörden jedes der ver- 
tragschließenden Theile in derselben Weise genügen, wie ihnen dies bei vermutheten 
oder entdeckten Uebertretungen der Zollgesetze des eigenen Staates zusteht und 
obliegt. Auch können die Zoll= und Steuerbeamten des einen Theiles durch 
Requisition ihrer vorgesetzten Behörde von Seiten der zuständigen Behörde des 
anderen Theiles aufgefordert werden, entweder vor letzterer selbst oder vor der 
kompetenten Behörde ihres eigenen Landes die auf die Lollumgehung bezüglichen 
Umstände auszusagen.  
§.7. 
Keiner der vertragschließenden Theile wird in seinem Gebiete Vereinigungen 
zum Zweck des Schleichhandels nach dem Gebiete des anderen Theiles dulden 
oder Verträgen zur Sicherung gegen die möglichen Nachtheile schleichhändlerischer 
Unternehmungen Giltigkeit zugestehen. 
§. 8. 
Jeder der vertragschließenden Theile ist verpflichtet, zu verhindern, daß 
Vorräthe von Waaren, welche als zum Schleichhandel nach dem Gebiete des 
anderen Theiles bestimmt anzusehen sind, in der Nähe der Grenze des letzteren 
angehäuft oder ohne genügende Sicherung gegen den zu besorgenden Mißbrauch 
niedergelegt werden. 
Innerhalb des Grenzbezirks sollen Niederlagen fremder unverzollter Waaren 
in der Regel nur an solchen Orten, wo sich ein Zollamt befindet, gestattet und 
in diesem Falle unter Verschluß und Kontrole der Zollbehörde gestellt werden. 
Sollte in einzelnen Fällen der amtliche Verschluß nicht anwendbar sein, 
so sollen statt desselben anderweite möglichst sichernde Kontrolmaßregeln angeordnet 
werden. Vorräthe von fremden verzollten und von inländischen Waaren inner-
	        
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