Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1892. (26)

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KG.  4.

Spurerweiterung.

In  Krümmungen  darf  die  Spurerweiterung  bei  Vollspurbahnen  das  Maaß
von  35  Millimeter  nicht  überschreiten.

S.  5.
Fahrbarer  Zustand  der  Bahn.

(1)  Die  Bahn  ist  fortwährend  in  einem  solchen  baulichen  Zustande  zu
halten,  daß  jede  Strecke,  soweit  sie  sich  nicht  in  Ausbesserung  befindet,  ohne  Gefahr
mit  der  von  der  Aufsichtsbehörde  für  die  betreffende  Strecke  festgesetzten  größten
Geschwindigkeit  (§.  27)  befahren  werden  kann.

(2)  Babhnstrecken,  auf  welchen  zeitweise  die  sonst  für  dieselben  zulässige
Fahrgeschwindigkeit  ermäßigt  werden  muß,  sind  durch  Signale  als  solche  zu  kennzeichnen
  und  unfahrbare  Strecken,  auch  wenn  kein  Zug  erwartet  wird,  durch
Signale  abzuschließen.

S.  6.

Umgrenzung  des  lichten  Raumes.

)  Sämmtliche  Gleise  mit  voller  Spurweite,  auf  denen  Lüge  bewegt
werden,  sind  von  baulichen  Anlagen  und  lagernden  Gegenständen  mindestens  bis
zu  derjenigen  Umgrenzung  des  lichten  Raumes  frei  zu  halten,  welche  für  die  freie
Bahn,  sowie  innerhalb  der  Stationen  für  die  Ein=  und  Ausfahrtsgleise  der  Züge
mit  Personenbeförderung  auf  Anlage  A,  für  die  sonstigen  Gleise  der  Stationen
auf  Anlage  B  dargestellt  ist.  Dabei  ist  in  Krümmungen  auf  die  Spurerweiterung
und  die  Ueberhöhung  der  äußeren  Schiene  Rücksicht  zu  nehmen.

(2)  Abweichungen  von  dieser  Umgrenzung,  welche  bereits  vor  Bekantmachung
dieser  Vorschriften  bestanden  haben,  können  mit  Zustimmung  des  Reichs-Eisenbahn-Amts
  auch  ferner  beibehalten  werden.

(3)  JInwieweit  bei  Ladegleisen  der  Vollspurbahnen  Einschränkungen  dieser
Umgrenzung  zulässig  sind,  bestimmt  in  jedem  Einzelfalle  die  Aufsichtsbehörde.

(%  Be  Neubauten  ist  die  Umgrenzung  des  von  baulichen  Anlagen  frei
zu  haltenden  lichten  Raumes  in  dem  unteren  Theile  bis  zu  den  auf  den  Anlagen
  C  und  D  dargestellten  Umrißlinien  auszudehnen.

(5)  Bei  vollspurigen  Gleisen  müssen  die  bis  zu  50  Millimeter  über  Schienenoberkante
  hervortretenden  unbeweglichen  Gegenstände  außerhalb  des  Gleises  im
Allgemeinen  mindestens  150  Millimeter  von  der  Innenkante  des  Schienenkopfes
entfernt  bleiben;  bei  unveränderlichem  Abstande  derselben  von  der  Fahrschiene
darf  dies  Maaß  auf  135  Millimeter  eingeschränkt  werden.  Innerhalb  des  Gleises
muß  ihr  Abstand  von  der  Innenkante  des  Schienenkopfes  mindestens  67  Millimeter
  betragen,  jedoch  kann  dieser  Abstand  bei  Zwangsschienen  nach  dem  mittleren
Theile  hin  allmälig  bis  auf  41  Millimeter  eingeschränkt  werden.  In  gekrümmten
Strecken  mit  Spurerweiterung  muß  der  Abstand  der  innerhalb  des  Gleises  her-119“



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