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Dampfüberdruck, sowie der Name des Fabrikanten der Lokomotive und des Kessels,
die laufende Fabriknummer und das Jahr der Anfertigung müssen in leicht er-
kennbarer und dauerhafter Weise an der Lokomotive bezeichnet sein.
(2) Nach jeder umfangreicheren Ausbesserung des Kessels, im Uebrigen in
Zeitabschnitten von höchstens drei Jahren, sind die Lokomotiven nebst den zuge-
hörigen Tendern in allen Theilen einer gründlichen Untersuchung zu unterwerfen,
mit welcher eine Kesseldruckvrobe zu verbinden ist. Diese Zeitabschnitte sind vom
Tage der Inbetriebsetzung nach beendeter Untersuchung bis zum Tage der Außer-
betriebsezung zum Zweck der nächsten Untersuchung zu bemessen.
(3) Bei den Druckproben ist der Kessel vom Mantel zu entblößen, mit
Wasser zu füllen und mittelst einer Druckpumpe zu prüfen. Der Probedruck
soll den höchsten zulässigen Dampfüberdruck um fünf Atmosphären übersteigen.
Bei Lokomotiven, für welche ein geringerer Probedruck bis zum Inkrafttreten
dieser Bestimmungen als zulässig erachtet worden ist, kann es mit Genehmigung
der Aufsichtsbehörde hierbei verbleiben.
(4) Kessel, welche bei dieser Probe ihre Form bleibend ändern, dürfen in
diesem Zustande nicht wieder in Dienst genommen werden.
(6) Bei jeder Kesselprobe ist gleichzeitig die Richtigkeit der Manometer und
Ventilbelastungen der Lokomotiven zu prufen.
(6) Der angewendete Probedruck ist mittelst eines Prüfungsmanometers
zu messen, welches in angemessenen Zeitabschnitten auf seine Richtigkeit untersucht
werden muß.
□#) Längstens acht Jahre nach Inbetriebsetzung eines Lokomotivkessels muß
eine innere Untersuchung desselben vorgenommen werden, bei welcher die Siede-
rohre zu entfernen sind. Nach spätestens je sechs Jahren ist diese Untersuchung
zu wiederholen.
(s) Ueber die Ergebnisse der Kesseldruckoroben und der sonstigen mit den
Lokomotiven und Tendern vorgenommenen Untersuchungen ist Buch zu führen.
S 12.
Läutevorrichtungen der Lokomotiven.
Sofern auf einer Bahnstrecke unbewachte Wegeübergänge vorkommen, sind
die Lokomotiven, welche die Bahnstrecke befahren, mit einer Vorrichtung zum
Läuten auszurüsten.
K. 13.
Bahnräumer, Aschkasten, Funkenfänger.
(1) An der Stirnseite der Lokomotiven und an der RNückseite der Tender
und Tenderlokomotiven müssen Bahnräumer angebracht sein.
(2) Jede Lokomotive muß mit einem verschließbaren Aschkasten und mit
Vorrichtungen versehen sein, welche den Auswurf glühender Kohlen aus dem
Aschkasten und dem Schornstein zu verhüten bestimmt sind.