Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1892. (26)

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Dampfüberdruck, sowie der Name des Fabrikanten der Lokomotive und des Kessels, 
die laufende Fabriknummer und das Jahr der Anfertigung müssen in leicht er- 
kennbarer und dauerhafter Weise an der Lokomotive bezeichnet sein. 
(2) Nach jeder umfangreicheren Ausbesserung des Kessels, im Uebrigen in 
Zeitabschnitten von höchstens drei Jahren, sind die Lokomotiven nebst den zuge- 
hörigen Tendern in allen Theilen einer gründlichen Untersuchung zu unterwerfen, 
mit welcher eine Kesseldruckvrobe zu verbinden ist. Diese Zeitabschnitte sind vom 
Tage der Inbetriebsetzung nach beendeter Untersuchung bis zum Tage der Außer- 
betriebsezung zum Zweck der nächsten Untersuchung zu bemessen. 
(3) Bei den Druckproben ist der Kessel vom Mantel zu entblößen, mit 
Wasser zu füllen und mittelst einer Druckpumpe zu prüfen. Der Probedruck 
soll den höchsten zulässigen Dampfüberdruck um fünf Atmosphären übersteigen. 
Bei Lokomotiven, für welche ein geringerer Probedruck bis zum Inkrafttreten 
dieser Bestimmungen als zulässig erachtet worden ist, kann es mit Genehmigung 
der Aufsichtsbehörde hierbei verbleiben. 
(4) Kessel, welche bei dieser Probe ihre Form bleibend ändern, dürfen in 
diesem Zustande nicht wieder in Dienst genommen werden. 
(6) Bei jeder Kesselprobe ist gleichzeitig die Richtigkeit der Manometer und 
Ventilbelastungen der Lokomotiven zu prufen. 
(6) Der angewendete Probedruck ist mittelst eines Prüfungsmanometers 
zu messen, welches in angemessenen Zeitabschnitten auf seine Richtigkeit untersucht 
werden muß. 
□#) Längstens acht Jahre nach Inbetriebsetzung eines Lokomotivkessels muß 
eine innere Untersuchung desselben vorgenommen werden, bei welcher die Siede- 
rohre zu entfernen sind. Nach spätestens je sechs Jahren ist diese Untersuchung 
zu wiederholen. 
(s) Ueber die Ergebnisse der Kesseldruckoroben und der sonstigen mit den 
Lokomotiven und Tendern vorgenommenen Untersuchungen ist Buch zu führen. 
S 12. 
Läutevorrichtungen der Lokomotiven. 
Sofern auf einer Bahnstrecke unbewachte Wegeübergänge vorkommen, sind 
die Lokomotiven, welche die Bahnstrecke befahren, mit einer Vorrichtung zum 
Läuten auszurüsten. 
K. 13. 
Bahnräumer, Aschkasten, Funkenfänger. 
(1) An der Stirnseite der Lokomotiven und an der RNückseite der Tender 
und Tenderlokomotiven müssen Bahnräumer angebracht sein. 
(2) Jede Lokomotive muß mit einem verschließbaren Aschkasten und mit 
Vorrichtungen versehen sein, welche den Auswurf glühender Kohlen aus dem 
Aschkasten und dem Schornstein zu verhüten bestimmt sind.
	        
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