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S. 14.
Bremsen der Lokomotiven und Tender.
Tenderlokomotiven und Tender müssen ohne Rücksicht auf etwa vorhandene
anderweite Bremsvorrichtungen mit einer Handbremse versehen sein, die jederzeit
leicht und schnell in Thätigkeit gesetzt werden kann.
.15.
Federn, Zug- 8 Stoßvorrichtungen.
Sämmtliche Wagen, mit Ausnahme der nur in Arbeitszügen laufenden,
müssen mit Tragfedern, sowie an beiden Stirnseiten mit federnden Zug- und
Stoßvorrichtungen versehen sein.
F. 16.
Spurkränze.
Sämmtliche Räder müssen Spurkränze haben.
S. 17.
Stärke der Radreifen.
(1) Auf Vollspurbahnen muß bei Lokomotiven und Tendern die Stärke
der Radreifen mindestens 20 Millimeter betragen, bei Wagen können die Rad-
reifen bis auf 16 Millimeter abgenutzt werden. Die Stärke der Reifen ist in
der senkrechten Ebene des Laufkreises zu messen, welche 750 Millimeter von der
Mitte der Achse entfernt anzunehmen ist. Bei Rädern, deren Reifen durch eine
Befestigungsnuth unter der der Abnutzung unterworfenen Fläche geschwächt sind,
müssen noch an der schwächsten Stelle die bezeichneten Maaße innegehalten werden.
(a) Auf Schmalspurbahnen muß die Stärke der Radreifen der Lokomotiven
und Tender mindestens 12 Millimeter, die der Wagen mindestens 10 Millimeter
betragen.
S. 18.
Untersuchung der Wagen.
(1) Neue Wagen dürfen erst in Gebrauch genommen werden, nachdem
sie untersucht und als sicher befunden sind.
(2) Jeder Wagen ist von Zeit zu Zeit einer gründlichen Untersuchung zu
unterwerfen, bei welcher die Achsen, Lager und Federn abgenommen werden
müssen. Diese Untersuchung hat spätestens drei Jahre nach der ersten Ingebrauch-
nahme oder nach der letzten Untersuchung zu erfolgen.
G. 19.
Bezeichnung der Wagen.
(1) Jeder Wagen muß Bezeichnungen haben, aus welchen zu ersehen ist:
a) die Eisenbahn, zu welcher er gehört;
b) die Ordnungsnummer, unter welcher er in den Werkstätten ge-
führt wird)