Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1892. (26)

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Zu Artikel 11 des Vertrages. 
Man ist darüber einverstanden, daß von den Bestimmungen des gegen- 
wärtigen Vertrages die Ausübung der nationalen Fischerei ausgeschlossen bleibt. 
Die verabredete Gleichstellung der Seehandelsschiffe und deren Ladungen 
in den beiderseitigen Seehäfen erstreckt sich nicht: 
a) auf Prämien, welche für neuerbaute Seehandelsschiffe ertheilt werden 
oder ertheilt werden möchten, sofern dieselben nicht in der Befreiung 
der Hafen= und Zollgebühren, oder in der Ermäßigung solcher Ge- 
bühren bestehen; 
b) auf die Privilegien für sogenannte Yachtklubs, welche dritten Staaten 
angehören. 
Zu Artikel 15 des Vertrages. 
Die vertragschließenden Theile werden auf dem Gebiete des Eisenbahntarif- 
wesens, insbesondere auch durch Herstellung direkter Eisenbahnfrachttarife einander 
thunlichst unterstützen. 
Dieselben sind darüber einig, daß die Frachttarife und alle Fracht- 
ermäßigungen oder sonstigen Begünstigungen, welche, sei es durch die Tarife, 
sei es durch besondere Anordnungen oder Vereinbarungen, für Erzeugnisse der 
eigenen Landesgebiete gewährt werden, soweit es sich nicht um Transporte zu 
milden oder öffentlichen Zwecken handelt, den gleichartigen, aus dem Gebiete des 
einen Theiles in das Gebiet des anderen Theiles übergehenden oder das letztere 
transitirenden Transporten bei der Beförderung auf derselben Bahnstrecke und in 
derselben Verkehrsrichtung in gleichem Umfang zu bewilligen sind. 
Demgemäß sind insbesondere die auf der Beförderungsstrecke bei gebrochener 
Abfertigung auf Grund der Lokal= beziehungsweise Verbandtarife sich ergebenden 
Frachtsätze auf Verlangen des anderen Theiles auch in die direkten Tarife ein- 
zurechnen. 
Zu Artikel 16 und 18 des Vertrages. 
1. Die in den Artikeln 16 und 18 enthaltenen Bestimmungen erstrecken 
sich auch auf den Fall, wo eine Umladung durch Verschiedenheit der Bahn- 
geleise nöthig wird. Obgleich dieselben auf sonstige Umladungen von Eisenbahn- 
transporten nicht ausgedehnt werden konnten, so wird doch anerkannt, daß, wo 
durch sehr große Entfernung der Auf-- und Abladungsorte eine Umladung nöthig 
wird, die Ausdehnung jener Begünstigungen auf Fälle, wo eine gehörig be- 
aufsichtigte Umladung stattfindet, nicht auszuschließen sei. 
2. Postsendungen, welche auf Eisenbahnen durch das Gebiet eines der 
vertragschließenden Theile aus= oder nach dem Gebiete des anderen durchgeführt 
werden, sollen, wenn ihre Beförderung in gehörig verschließbaren Behältnissen 
erfolgt, und die Zahl, der Inhalt und das Rohgewicht der Poststücke aus den 
der Zollbehörde zugänglichen Postpapieren ersichtlich sind, von der Deklaration 
12“
	        
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