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II. Außerdem sind folgende Berichtigungen der Liste vorzunehmen:
1. Unter „Deutschland“.
a. Unter „A. I. (Staats= und unter Staatsverwaltung
stehende Eisenbahnen)“ Nummer 4 (Königlich bayerische
Staatseisenbahnen) ist am Schlusse nachzutragen:
a¹. mit Ausschluß der von ihnen betriebenen Augsburger
Lokalbahn.
b. Unter „A. II. (Privateisenbahnen unter eigener Ver-
waltung)“ sind folgende Aenderungen vorzunehmen:
bei Nr. 29 ist die Bezeichnung in „Fürth—Zirndorf—Cadolz-
burger Eisenbahn“ abzuändern;
in Nr. 32 sind die eingeklammerten Worte „(Theilstrecke
Gotteszell— Teisnach)“ zu streichen.
c. Unter „B. (Bahnstrecken, welche sich im Betriebe oder
Mitbetriebe außerdeutscher Eisenbahnverwaltungen be-
finden)““ haben bei VI. (Niederländische Verwaltungen) die
Nummern 108 bis 111 wie folgt zu lauten:
108. Die von der Holländischen Eisenbahn betriebene und von
der Niederländischen Staatsbahn mitbetriebene Strecke von
der niederländisch-deutschen Grenze bei Cranenburg bis Cleve.
109. Die von der Niederländischen Staatsbahn betriebene Strecke
von der niederländisch-deutschen Grenze bei Emmerich bis
Emmerrich.
110. Die von der Niederländischen Staatsbahn betriebene und
von der Holländischen Eisenbahn mitbetriebene Strecke von
der niederländisch-deutschen Grenze bei Gronau bis Gronau.
111. Die von der Holländischen Eisenbahn betriebene und von
der Niederländischen Staatsbahn mitbetriebene Strecke von
der niederländisch-deutschen Grenze bei Gildehaus bis Salz-
bergen.
2. Unter „Niederlande. A.“ sind die unter den Nummern 2 und 6
aufgeführten, in den Betrieb der Niederländischen Staatsbahn beziehungs-
weise der Holländischen Eisenbahn übergegangenen Bahnen:
Niederländische Rhein-Eisenbahn und
Harlem—Zandvoort Eisenbahn
zu streichen.
Berlin, den 18. Januar 1893.
Der Reichskanzler.
Graf von Caprivi.
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