Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1893. (27)

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II. Außerdem sind folgende Berichtigungen der Liste vorzunehmen: 
1. Unter „Deutschland“. 
a. Unter „A. I. (Staats= und unter Staatsverwaltung 
stehende Eisenbahnen)“ Nummer 4 (Königlich bayerische 
Staatseisenbahnen) ist am Schlusse nachzutragen: 
a¹. mit Ausschluß der von ihnen betriebenen Augsburger 
Lokalbahn. 
b. Unter „A. II. (Privateisenbahnen unter eigener Ver- 
waltung)“ sind folgende Aenderungen vorzunehmen: 
bei Nr. 29 ist die Bezeichnung in „Fürth—Zirndorf—Cadolz- 
burger Eisenbahn“ abzuändern; 
in Nr. 32 sind die eingeklammerten Worte „(Theilstrecke 
Gotteszell— Teisnach)“ zu streichen. 
c. Unter „B. (Bahnstrecken, welche sich im Betriebe oder 
Mitbetriebe außerdeutscher Eisenbahnverwaltungen be- 
finden)““ haben bei VI. (Niederländische Verwaltungen) die 
Nummern 108 bis 111 wie folgt zu lauten: 
108. Die von der Holländischen Eisenbahn betriebene und von 
der Niederländischen Staatsbahn mitbetriebene Strecke von 
der niederländisch-deutschen Grenze bei Cranenburg bis Cleve. 
109. Die von der Niederländischen Staatsbahn betriebene Strecke 
von der niederländisch-deutschen Grenze bei Emmerich bis 
Emmerrich. 
110. Die von der Niederländischen Staatsbahn betriebene und 
von der Holländischen Eisenbahn mitbetriebene Strecke von 
der niederländisch-deutschen Grenze bei Gronau bis Gronau. 
111. Die von der Holländischen Eisenbahn betriebene und von 
der Niederländischen Staatsbahn mitbetriebene Strecke von 
der niederländisch-deutschen Grenze bei Gildehaus bis Salz- 
bergen. 
2. Unter „Niederlande. A.“ sind die unter den Nummern 2 und 6 
aufgeführten, in den Betrieb der Niederländischen Staatsbahn beziehungs- 
weise der Holländischen Eisenbahn übergegangenen Bahnen: 
Niederländische Rhein-Eisenbahn und 
Harlem—Zandvoort Eisenbahn 
zu streichen. 
Berlin, den 18. Januar 1893. 
Der Reichskanzler. 
Graf von Caprivi. 
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