A. Sicherheitspolizei. § 60. 331
Aufforderung, sie zu entfernen, zur Auflösung der Versammlung
geschritten werden.:)
Die Polizeibehörden haben das Verbot des § 8 Abs. 3 des
Vereinsgesetzes in dem durch Erl. des M. d. J. vom 20. März
1902 (IIc 580) gekennzeichneten Umfange bis auf weiteres
nur noch gegenüber solchen Versammlungen der politischen
Vereine zur Anwendung zu bringen, die dem überwachungsrecht
des § 4 des Vereingesetzes unterliegen, weil in ihnen
ôffentliche Angelegenheiten erörtert oder beraten werden sollen.
Bei allen anderen Versammlungen der politischen Vereine,
namentlich bei rein geselligen Zusammenkünften wie Tanzfestlichkeiten,
ist die Teilnahme von Frauen fernerhin nicht
zu verhindern. Nur dann, wenn diese Art von Versammlungen
zu Umgehungen des Gesetzes benutzt wird, wenn also bei
geselligen Vereinigungen in die Erörterung oder Beratung
öffentlicher Angelegenheiten eingetreten wird und sich die Frauen
dabei in einer Weise beteiligen, welche auch nach dem Erlasse
vom 20. März 1902 nicht zugelassen ist, würde die Polizeibehörde
auf Grund bestimmter Tatsachen befugt bleiben, einzuschreiten.)
Eine Rechtfertigung der Ausweisung der Frauen aus einer
Versammlung seitens des überwachenden Beamten bedarf es
der Versammlung gegenüber ebensowenig wie der Angabe von
Gründen, warum er dieser Aufforderung, wenn sie erfolglos
bleibt, die Auflösung der Versammlung folgen läßt.3)
6. Wahlvereine unterliegen den Beschränkungen des *#56
des Vereinsges. nicht.“)
Ein Wahlverein im Sinne des 8 21 des Vereinsges. liegt
nur dann vor, wenn er lediglich in Beziehung auf konkrete
anstehende oder bevorstehende Wahlen in Wirksamkeit tritt.
Ein Wahlverein, der sich zufolge seines Statuts, ohne Beschränkung
auf bestimmte bevorstehende Wahlen, eine permanente
politische Tätigkeit zur Aufgabe macht und seine Tätigkeit
1) Erk. d. OVG. vom 21. Januar 2) Erl. des M. d. vom 15. De-1902,
Pr Bl. 24 232, v. Kptz Rspr. zember 1902 Ie 2626.
2. ErgBe. 569 und vom 18. Sep- 3) Vgl. Erk. d. OVG. vom
tember 1900, OBG. 1 1326, mitgeteilt 24. Jarwar 1899, Entsch. 34 441,
durch Erl. des M. d. J. vom 22. Ok= v. Koptz Rspr. 1. Erg. Bd. 506.
tober 1900 Le 2701. 4) § 21 ebenda.