Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1893. (27)

Besondere  Beilage  zu  Nr  2  des  Reichs-Gesetzblatts.



Bekanntmachung,

betreffend



Abänderung  und  Ergänzung  der  Aichordnung.

Vom  14.  Januar  1893.



Auf  Grund  des  Artikels  18  der  Maaß-  und  Gewichtsordnung  vom  17.  August
1868  erläßt  die  Kaiserliche  Normal-Eichungs-Kommission  folgende  Vorschriften:

Artikel  1.
Die  nachbezeichneten  Bestimmungen  der  Eichordnung  erhalten  folgende
Zusätze:
§.  7  der  Eichordnung.

Zulässig  sind  auch  emaillierte  metallene  Maaße,  sobald  sie  mit
einer  eingebrannten  Emaillleschicht  überzogen  sind,  welche  jedenfalls  innen
und  am  Rande  in  allen  Theilen  ununterbrochen  verlaufen  muß.

§.  9  Absatz  1  der  Eichordnung.

Auf  emaillierten  Maaßen  ist  die  Bezeichnung  gleichfalls  in  Emaille,
und  zwar  von  deutlich  anderer  Farbe  aufzubringen,  als  sie  das
Maaß  zeigt.

§.  10  Nr.  2  der  Eichordnung.

Bei  emaillierten  Maaßen  darf  jedoch  nur  die  Ebene  des  oberen
Randes  die  Begrenzung  des  richtigen  Raumgehalts  bilden.

§.  12  der  Eichordnung.

7.  Bei  emaillirten  Maaßen  erfolgt  die  Stempelung  nur  unmittelbar
  unter  dem  Rande  über  der  Bezeichnung  des  Raumgehalts.

Reichs-  Gesetzbl.  1893.