Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1893. (27)

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Artikel 12. 
An die Stelle des ersten Absatzes des §. 77, sowie an die Stelle der 
§§ 107 und 108 des Gesetzes vom 27. Juni 1871 treten, unter Fortfall des 
§. 16 des Gesetzes vom 4. April 1874, folgende Vorschriften: 
§. 77. 
(Erster Absatz.) 
Die Zuhaltern- und Unterbeamtenstellen bei den Reichs-, Staats- und 
Kommunalbehörden, bei den Invaliditäts- und Altersversicherungsanstalten, sowie 
bei ständischen oder solchen Instituten, welche ganz oder zum Theil aus Mitteln 
des Reichs, Staates oder der Gemeinden unterhalten werden, jedoch aus- 
schließlich des Forstdienstes, werden nach Maßgabe der darüber von dem Bundes- 
rath festzustellenden allgemeinen Grundsätze vorzugsweise mit Inhabern des Civil- 
versorgungsscheins (Militäranwärtern) besetzt. 
§. 107. 
Den im Civilstaatsdienst, sowie im Kommunal- und Institutendienst 2c. 
angestellten Militäranwärtern und forstversorgungsberechtigten Personen des 
Jägerkorps wird nach Maßgabe der Bestimmungen in den §§. 48 ff. des 
Reichsbeamtengesetzes vom 31. März 1873 die Militärdienstzeit bei Ermittelung 
der Pension als pensionsfähige Dienstzeit in Anrechnung gebracht, wenn un 
insoweit nach Landesrecht eine Anrechnung der Zeit stattfindet, welche im Civil- 
dienst vor Erlangung einer festen, mit Anspruch oder Aussicht auf Pension 
verbundenen Anstellung verbracht wurde. 
Landesrechtliche Bestimmungen, welche hinsichtlich der Anrechnung der 
Militärdienstzeit günstiger sind, bleiben unberührt. 
§. 108. 
Erdient ein Militärpensionär im Reichsdienst eine Civilpension, so erhält 
derselbe an Stelle dieser Civilpension die gesetzliche Invalidenpension aus Militär- 
fonds und daneben den etwaigen Mehrbetrag der Civilpension aus dem be- 
treffenden Civilpensionsfonds. 
Gleiches gilt für Militärpensionäre, welche im Staats-, Kommunal- oder 
Institutendienst eine Civilpension erdienen, sofern dieselbe denjenigen Betrag erreicht, 
welchen der Pensionär zu beanspruchen haben würde, wenn seine Pensionirung 
nach Maßgabe der für die Reichsbeamten geltenden Vorschriften unter Zugrunde- 
legung seiner Gesammtdienstzeit erfolgte. 
Erreicht die Civilpension diesen Betrag nicht, so ist den Pensionären bis 
zur Erreichung desselben die gesetzliche Invalidenpension neben der Civilpension 
zu gewähren. - 
Die Pensions- und Vertstümmelungszulagen (§§.71und72) bleiben bei 
diesen Berechnungen außer Betracht und werden unter allen Umständen aus 
Militärfonds bestritten.
	        
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