Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1893. (27)

(18) Im Uebrigen unterliegen die Leichentransporte innerhalb eines jeden 
der beiden Staaten den jeweilig in demselben geltenden besonderen polizeilichen 
Gesetzen und Vorschriften. 
Zu Anlage 1 der   
   Ausführungs-Bestimmumgen zum 
internationalen Uebereinkommen. 
Die in der Anlage B zur Verkehrsordnung für die Eisenbahnen Deutsch- 
lands und für die Wilhelm-Luxemburg-Bahnen vorgesehenen Bestimmungen über 
bedingungsweise  zur Beförderung zugelassene Gegenstände finden auch im wechsel- 
seitigen Verkehr zwischen Deutschland und Luxemburg Anwendung. Aenderungen 
dieser Vorschriften oder Zusatzbestimmungen dazu finden auf den bezeichneten Ver- 
kehr Anwendung, sobald die Großherzoglich luxemburgische Regierung ihnen zu- 
gestimmt hat. 
Diese Vereinbarung tritt am 1. Juni 1893 in Kraft. 
Berlin, den 29. Mai 1893. 
Der Reichskanzler. 
Graf von Caprivi. 
Leichen-Paß. 
  
  
  
  
  
  
  
Die nach Vorschrift eingesargte Leiche d. am ten 18 
zu Ort an (Todetursache) verstorbenen jährigen 
Sitand / Vor · und Zunaue des Verstorbenen) bel. Kladem Stand der elter). soll mittelst Eisenbahn von 
über. nach 
zur Bestattung gebracht werden. Nachdem zu dieser Ueberführung dem Begleiter 
der Leiche Stand und Name die Genehmigung ertheilt worden ist, 
  
werden sämmtliche Behörden, deren Bezirke durch diesen Leichentransport berührt 
werden, ersucht, denselben ungehindert und ohne Aufenthalt weitergehen zu lassen. 
den 18 
/ — 
(Siegel.) (Unterschrift.) 
  
  
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
 
	        
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