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Reichs-Gesetzblatt.
Nr 3.
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Anwendung der vertragsmäßig bestehenden Zollsätze auf rumänische
Erzeugnisse. S. 7.
(Nr. 2070.) Bekanntmachung, betreffend die Anwendung der vertragsmäßig für die Nummern 9a,
ba, bs, by, be) c, da, e (Mais) und f (gemalzte Gerste) des deutschen
Zolltarifs bestehenden Zollsätze auf die rumänischen Erzeugnisse. Vom
28. Januar 1893.
Auf Grund des Gesetzes, betreffend die Anwendung der für die Einfuhr nach
Deutschland vertragsmäßig bestehenden Zollbefreiungen und Zollermäßigungen
gegenüber den nicht meistbegünstigten Staaten, vom 24. November 1892 (Reichs-
Gesetzbl. S. 1039) hat der Bundesrath beschlossen, daß die vertragsmäßig für
die Nummern 9a, ba, bs, by, be, c, da) e (Mais) und f (gemalzte Gerste)
des deutschen Zolltarifs bestehenden Zollsätze den betreffenden rumänischen Er-
zeugnissen bei der Einfuhr in das deutsche Zollgebiet für die Zeit vom 1. Februar
bis einschließlich 31. März d. J. weiter zugestanden werden.
Berlin, den 28. Januar 1893.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
von Boetticher.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Reichs-Gesetbl. 1893. 3
Ausgegeben zu Berlin den 30. Januar 1893.