Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1893. (27)

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§. 16. 
Dir Arbeitgeber ist verpflichtet, ein Krankenbuch zu führen oder unter 
seiner Verantwortung für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Einträge durch 
den mit der Ueberwachung des Gesundheitszustandes der Arbeiter beauftragten 
Arzt oder durch einen Betriebsbeamten führen zu lassen. Das Krankenbuch muß 
enthalten: 
1. den Namen dessen, welcher das Buch führt; 
2. den Namen des mit der Ueberwachung des Gesundheitszustandes der 
Arbeiter beauftragten Arztes; 
3. den Namen der erkrankten Arbeiter; 
4. die Art der Erkrankung und die vorhergegangene Beschäftigung; 
5. den Tag der Erkrankung; 
6. den Tag der Genesung, oder wenn der Erkrankte nicht wieder in 
Arbeit getreten ist, den Tag der Entlassung. 
Das Krankenbuch ist dem Aufsichtsbeamten, sowie den zuständigen Medizinal- 
beamten auf Verlangen vorzulegen. . 
  
 
§.17. 
Der Arbeitgeber hat Vorschriften zu erlassen, welche außer einer Anweisung 
hinsichtlich des Gebrauches der in den §§. 10, 11, 12 bezeichneten Gegenstände 
folgende Bestimmungen enthalten müssen: 
1. Die Arbeiter dürfen Brauntwein, Bier und andere geistige Getränke 
nicht mit in die Anlage bringen. 
2. Die Arbeiter dürfen Nahrungsmittel nicht in die Arbeitsräume mit- 
nehmen, dieselben vielmehr nur im Speiseraum aufbewahren. Das 
Einnehmen der Mahlzeiten ist ihnen, sofern es nicht außerhalb der 
Anlage stattfindet, nur im Speiseraum gestattet. 
3. Die Arbeiter haben die Arbeitskleider, Respiratoren, Mundschwämme 
und Handschuhe in denjenigen Arbeitsräumen und bei denjenigen 
Arbeiten, für welche es von dem Betriebsunternehmer vorgeschrieben 
ist, zu benutzen. " 
4. Die Arbeiter dürfen erst dann den Speiseraum betreten, Mahlzeiten 
einnehmen oder die Fabrik verlassen, wenn sie zuvor die Arbeitskleider 
abgelegt, die Haare vom Staube gereinigt, Hände und Gesicht sorg- 
fältig gewaschen, die Nase gereinigt und den Mund ausgespült haben. 
Außerdem ist in den zu erlassenden Vorschriften vorzusehen, daß die 
Arbeiter im Falle der Zuwiderhandlung gegen die im Absatz 1 bezeichneten Vor- 
schriften vor Ablauf der vertragsmäßigen Zeit und ohne Aufkündigung entlassen 
werden können.
	        
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