Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1893. (27)

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Zustand der Läufe vor der Beschußprobe. 
Die Läufe sind als zur Beschußprobe geeignet anzusehen, wenn dieselben 
im Innern gut polirt beziehungsweise gezogen und völlig rein, auch 
äußerlich vollständig fertiggestellt sind. Die Läufe müssen außerdem mit 
der zugehörigen Verschlußeinrichtung versehen sein, welche in ihren Theilen 
vollständig fertig gefeilt oder gedreht beziehungsweise gehärtet und polirt 
sein muß. 
Prüfungszeichen. 
Nach der Beschußprobe sind folgende Prüfungszeichen zu schlagen: 
als Beschußstempel 
die Reichskrone S 
als Untersuchungsstempel a 
der Buchstabe N mit der Reichskrone darüber (: 
Beide Prüfungszeichen sind nebeneinander, und zwar der Unter- 
suchungsstempel rechts neben den Beschußstempel, zu schlagen: 
1. auf die untere Hälfte des zylindrischen Theiles des Laufes nahe 
dem Hülsengewinde, 
2. auf die linke Seite des Hülsenkopfes neben den Zapfen, 
3. auf die linke Seite des Fußes für den Kammerknopf, 
4. auf die obere Rundung des Kopfes am Verschlußkopf. 
Außer diesen Prüfungszeichen ist die Gebrauchsladung auf den 
außerhalb des Schaftes liegenden Theil der linken Seite des Hülsen- 
kopfes aufzuschlagen, z. B. 
2,769 G. B. P. 
St. m. G. 
Berlin, den 23. Juli 1893. 
  
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
von Boetticher. 
  
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel. 
 
	        
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