Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1893. (27)

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2. Patronen, deren Hülsen nur zum Theil aus Metall 
bestehen, und 
3. Patronen mit Papierhülsen, die einzeln in gut ver— 
schlossene Blechhülsen eingelegt sind, 
werden unter folgenden Bedingungen befördert: 
a) Bei den Metallpatronen müssen die Geschosse mit den Metall- 
hülsen so fest verbunden sein, daß ein Ablösen der Geschosse 
und ein Ausstreuen von Pulver nicht stattfinden kann. Pa- 
tronen, deren Hülsen aus Pappe und einem metallenen äußeren 
oder inneren Mantel hergestellt sind, müssen derart beschaffen 
sein, daß die ganze Menge des Pulvers sich in dem metallenen 
Patronenunterteil befindet und durch einen Pfropfen oder 
Spiegel abgeschlossen ist. Die Pappe der Patrone muß von 
solcher Beschaffenheit sein, daß ein Brechen beim Transporte 
ausgeschlossen ist. 
b) Die Patronen sind zunächst in Blechbehälter, Holzkistchen oder 
steife Kartons derart  zu verpacken, daß sie sich darin nicht 
verschieben können. Die einzelnen Behälter u. s. w. sind sodann 
dicht neben- und übereinander in gut gearbeitete feste Holzkisten 
zu verpacken, deren geringste Wandstärke nach folgenden Stufen 
zu bemessen ist: 
Bruttogewicht der Kiste: Geringste Wandstärke: 
bis 5 Kilogramm einschließlich 7 Millimeter, 
über 5 Kilogramm bis 50 " " 12 
50 " 100 15 
" 100 - 150 · i 20 „ 
150 O 200 " " 25 ,, 
Bei Kisten mit Blecheinsatz darf die Wandstärke der Holz- 
kiste um 5 Millimeter, jedoch niemals auf weniger als 7 Milli- 
meter vermindert werden. 
Etwa leer bleibende Räume sind mit Pappe, Poapier= 
abfällen, Werg, Holzwolle oder Hobelspähnen — alles völlig 
trocken — derart fest auszufüllen, daß ein Schlottern in der 
Kiste während des Transportes ausgeschlossen ist. 
c) Das Bruttogewicht einer mit Patronen gefüllten Kiste darf 
200 Kilogramm nicht übersteigen. 
d) Der Verschluß der Kisten darf nicht mittelst eiserner Nägel 
erfolgen. Die Kisten sind mit einer den Inhalt deutlich kenn- 
zeichnenden Aufschrift zu versehen. Außerdem sind sie mit einem 
Plombenverschlusse, oder mit einem auf zwei Schraubenköpfen 
des Deckels angebrachten Siegel (Abdruck oder Marke), oder 
mit einem über Deckel und Seitenwände der Kiste geklebten, 
die Schutzmarke enthaltenden Zeichen zu versehen.
	        
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