Reichs-Gesetzblatt.
Nr 38.
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Ergänzung und Abänderung der Anlage B zur Verkehrs- Ordnung für
die Eisenbahnen Deutschlands. S. 267.
(Nr. 2136.) Bekanntmachung, betreffend Ergänzung und Abänderung der Anlage B zur Ver-
kehrs- Ordnung für die Eisenbahnen Deutschlands. Vom 15. Dezember 1893.
A Grund des Artikels 45 der Reichsverfassung hat der Bundesrath in der
Sitzung vom 14. Dezember d. J. folgende Ergänzungen und Abänderungen der
Anlage B zur Verkehrs-Ordnung für die Eisenbahnen Deutschlands beschlossen:
1. In der Bestimmung unter Nr. XV ist am Ende als zweiter Absatz
einzuschalten:
„Abfallschwefelsäure aus Nitroglycerin fabriken wird
nur dann zur Beförderung zugelassen, wenn sie nach einer von
dem Fabrikanten auf dem Frachtbriefe ausgestellten Bescheinigung
vollständig denitrirt worden ist.“
2. Im ersten Satze der Bestimmung unter Nr. XXXVIa lit. b Ziffer 2
sind die Worte „oder Holzstäben“ zu streichen und als zweiter Absatz
der Ziffer 2 folgende Bestimmungen nachzutragen:
„Die elektrischen Zündungen an Holzstäben (Abeggsche
Zünder) sind in hölzerne Kisten von mindestens 12 Millimeter
Deckel-, Boden- und Seitenwandstärke und mindestens 20 Milli-
meter Stirnwandstärke, deren Länge um 8 Centimeter größer ist,
als die der Zünder, derart zu verpacken, daß die Kiste höchstens
100 Zünder enthält, und daß an jeder Stirnwand die Hälfte der
Zünder mit Drähten sicher befestigt ist, so daß kein Zünder einen
anderen oder die Wandungen berühren und ein Schlottern nicht
eintreten kann. Höchstens je 10 solcher Kisten sind in eine hölzerne
Ueberkiste zu verpacken.“
Vorstehende Aenderungen treten am 1. Januar 1894 in Kraft.
Berlin, den 15. Dezember 1893.
Der Reichskanzler.
-Graf von Capridvi.
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Herausgegeben im Reichsamt des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Reichs-- Gesetzbl. 1893. 59
Ausgegeben zu Berlin den 18. Dezember 1893.