thumbs : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1858. (7)

Boitsehung.

Dettantwoillichktit.


Urlaub.

Gebühren.

—  32  —
8.  2.

Die  Geometer  sind  zunächst  dem  Obergeometer  untergeben,  daher  sie  in  allen
dienstlichen  Angelegenheiten  von  ihm  die  nöthigen  Aufträge  und  Anordnungen  zu
gewärtigen  und  diesen  auf  das  Püncklichste  nachzukemmen,  auch  erforderlichen  Falles
von  ihm  die  nöthige  Instruction  einzuholen  haben.

Es  versteht  sich  von  selbstt,  daß  sie  den  elwaigen  unmittelbaren  Aufträgen
und  Weisungen  Fürstl.  kandeéregierung  jederzeit  gehörige  Folge  zu  leisten  haben.

C.  3.

Jeder  Geometer  ist  für  die  vorschristsmäßige  und  tüchtige  Ausführung  der
ihm  übertragenen  Arbeiten  verantwortlich,  daher  er  seine  Geschäfte  steto  actenmäßig
zu  behandeln  hat,  um  den  Gang  des  Geschäfts  und  das  beobachtete  Verfahren
ausweisen,  bezüglich  rechtfertigen  zu  können.

Fehlerhafte  Arbeiten  hat  der  Geometer  in  der  Regel  unentgektlich  zu  berichtigen
  und,  nach  Besinden  Fürstlicher  Landesregierung,  die  dadurch  veranlaßten  Untersuchungs=

  und  Revisionskosten  zu  bestreiten;  überdies  werden  begangene  Fahrlässigkeiten

  mit  Verweis  und  im  Wiederholungöfalle  mit  Entfernung  von  der  Arbeit
  geahndet.

behtere  hat  der  Geometer  unfehlbar  zu  gewärtigen,  wenn  er  sich  einer  eigentlichen
  Pflichtverlebung  schuldig  macht.

G.  4.

Ohne  Genehmigung  des  Obergeometers  darf  sich  der  Geometer  von  dem  ihm
angewiesenen  Stationsorte  auf  längere  Zeit  als  24  Stunden  nicht  entfernen,  auch
ohne  Erlaubnist  auSwärtige  Privatvermessungen  nicht  übernehmen,  und  ebensowenig
Auszüge  oder  vollständige  Kopien  der  Flurkarten  und  neuen  Grundbücher  an  Privaten
  abgeben  oder  Lehrlinge  und  Praktikanten  annehmen.

g.  5.

Die  bei  der  Flurvermessung  beschäftigten  Geometer  erhalten  fuͤr  die  durch  das
Gesetz  vem  28.  Febr.  1858,  die  vorzunehmende  Landesvermessung  betreffend,  und
die  gegenwärtige  Instruction  vorgeschriebenen  Arbeiten  einschließlich  ded  zweiten  für
die  Ortsgemeinden  bestimmten  Exemplars  der  Flurkarte  und  des  Grundbuches,  an
Gebühren