Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1894. (28)

(Nr. 2151.) Bekanntmachung, betreffend Ergänzung und Berichtigung der dem internationalen 
Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügten Liste. Vom 
8. März 1894. 
I. In der dem internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfracht- 
verkehr vom 14. Oktober 1890 (Reichs-Gesetzbl. von 1892 S. 793) beigefügten 
Liste der Eisenbahnstrecken, auf welche dieses Uebereinkommen Anwendung 
findet, sind in Ausführung des Artikels 58 des Uebereinkommens mit 
Wirkung vom 25. März d. J. folgende Eisenbahnstrecken nachzutragen: 
Unter „Frankreich. A. Von französischen Verwaltungen be- 
triebene Bahnen und Bahnstrecken.“ 
a) Die Linien d’intérét général: 
9. Der Gesellschaft für Departemental-Eisenbahnen. 
10. Der Eisenbahngesellschaft von Somain nach Anzin und bis 
zur belgischen Grenze. 
b) Die Linien d’intérét local: 
1. Der Gesellschaft der Departemental-Bahnen. 
2. Der Eisenbahn von Marlieux nach Chätillon-sur-Chala- 
ronne. 
II. Außerdem sind folgende Berichtigungen der Liste unter „Oesterreich-Ungarn“ 
vorzunehmen: 
I. Unter „I. Im Reichsrathe vertretene Königreiche und 
Länder (einschließlich Liechtenstein). B. III.“ ist hinzuzufügen: 
47. bei Nowosielitza bis Nowosielitza. 
2. Unter „II. Ungarn“ ist die als Nr. 9 aufgeführte, in die Ver- 
waltung der Kaschau—-Oderbergerbahn übergegangene „Lokalbahn 
im Poprädthal“ zu streichen. 
Berlin, den 8. März 1894. 
Der Reichskanzler. 
Graf von Caprivi. 
  
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. 
Verlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
 
	        
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