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den jeweiligen Lagerbestand an ausländischer Waare nicht überschreiten,
von diesem Bestande abzuschreiben, im Uebrigen aber als inländische
Waaren zu behandeln sind.
Für Waaren der bezeichneten Art, welche zum Absatze entweder in
das Zollausland oder in das Zollinland bestimmt sind, können solche
Lager mit der ferneren Maßgabe bewilligt werden, daß die aus dem
Lager zum Eingang in den freien Verkehr des Zollinlands abgefertigten
Waarenmengen, soweit sie den jeweiligen Lagerbestand an inländischer
Waare nicht übersteigen, von diesem Bestande zollfrei abzuschreiben,
im Uebrigen aber als ausländische Waaren zu behandeln sind.
Für die sonstigen in der Nr. 9 des Tarifs aufgeführten, vor-
stehend nicht erwähnten Waaren) wenn sie ausschließlich zum Absatze
ins Zollausland bestimmt sind, werden Transitlager ohne amtlichen
Mitverschluß, in welchen die Behandlung und Umpackung der gelagerten
Waaren uneingeschränkt und ohne Anmeldung und die Mischung der-
selben mit inländischer Waare zulässig ist, mit der Maßgabe bewilligt,
daß bei der Ausfuhr dieser gemischten Waare der in der Mischung
enthaltene Prozentsatz von ausländischer Waare als die zollfreie Menge
der Durchfuhr anzusehen ist. Für Waaren der bezeichneten Art, welche
zum Absatze entweder in das Zollausland oder in das Zollinland be-
stimmt sind, können solche Transitlager bewilligt werden.
Im Sinne der vorstehenden Bestimmungen steht die Aufnahme
in eine öffentliche Niederlage oder in ein Transitlager unter amtlichem
Mitverschluß der Ausfuhr gleich.
3. Den Inhabern von Mühlen oder Mälzereien wird für die Ausfuhr
der von ihnen hergestellten Fabrikate eine Erleichterung dahin gewährt,
daß ihnen der Eingangszoll für eine der Ausfuhr entsprechende Menge
des zur Mühle oder Mälzerei gebrachten ausländischen Getreides nach-
gelassen wird. Der Ausfuhr der Fabrikate steht die Niederlegung der-
selben in eine Zollniederlage unter amtlichem Verschluß gleich. Ueber
das hierbei in Rechnung zu stellende Ausbeuteverhältniß trifft der
Bundesrath Bestimmung. Das zur Mühle oder Mälzerei zollamtlich
abgefertigte ausländische, sowie auch sonstiges Getreide, welches in die
der Steuerbehörde zur Lagerung des erstbezeichneten Getreides ange-
meldeten Räume eingebracht ist, darf in unverarbeitetem Zustande
nur mit Genehmigung der Steuerbehörde veräußert werden. Zuwider-
handlungen hiergegen werden mit einer Geldstrafe bis zu eintausend
Mark geahndet.
Inhabern von Mühlen oder Mälzereien, welchen die vorbezeichnete
Erleichterung gewährt ist, werden bei der Ausfuhr ihrer Fabrikate Ein-
fuhrscheine (Ziffer 1) über eine entsprechende Getreidemenge ertheilt,
sofern sie diese Vergünstigung an Stelle des im Absatz 1 vorgesehenen