— 422 —
f. Beschälseuche der Pferde und Bläschenausschlag der Pferde
und des Rindviehs.
§. 50.
Pferde, welche an der Beschälseuche, und Pferde oder Rindviehstücke,
welche an dem Bläschenausschlage der Geschlechtstheile leiden, dürfen von dem
Besitzer solange nicht zur Begattung zugelassen werden, als nicht durch den
beamteten Thierarzt die vollständige Heilung und Unverdächtigkeit der Thiere
festgestellt ist.
§. 51.
Tritt die Beschälseuche in einem Bezirk in größerer Ausdehnung auf, so
kann die Zulassung der Pferde zur Begattung für die Dauer der Gefahr all-
gemein von einer vorgängigen Untersuchung derselben durch den beamteten Thier-
arzt abhängig gemacht werden.
g. Räude der Pferde, Esel, Maulthiere, Maulesel und
der Schafe.
§. 52.
Wird die Räudekrankheit bei Pferden, Eseln, Maulthieren, Mauleseln
(Sarcoptes- oder dermatocoptes Räude) oder Schafen (dermatocoptes Räude)
festgestellt, so kann der Besitzer, wenn er nicht die Tödtung der räudekranken
Thiere vorzieht, angehalten werden, dieselben sofort dem Heilverfahren eines
approbirten Thierarztes zu unterwerfen.
3. Besondere Vorschriften für Schlachtviehhöfe und öffentliche
Schlachthäufer.
§. 53.
Auf die einer geregelten veterinärpolizeilichen Kontrole unterstellten Schlacht-
viehhöfe und öffentlichen Schlachthäuser und das daselbst aufgestellte Schlacht-
vieh finden die vorstehenden Bestimmungen dieses Gesetzes mit denjenigen Aen-
derungen Anwendung, welche sich aus den nachfolgenden besonderen Vorschriften
ergeben.
§. 54.
Wird unter dem daselbst aufgestellten Schlachtvieh der Ausbruch einer
übertragbaren Seuche ermittelt, oder zeigen sich Erscheinungen bei demselben,
welche nach dem Gutachten des beamteten Thierarztes den Ausbruch einer solchen
Seuche befürchten lassen, so sind die erkrankten und alle verdächtigen Thiere
sofort in polizeiliche Verwahrung zu nehmen und von jeder Berührung mit den
übrigen auszuschließen.
§. 55.
Soweit die Art der Krankheit es gestattet (vergl. §§. 31, 36, 43), kann
der Besitzer des erkrankten oder verdächtigen Schlachtviehs oder dessen Vertreter