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abgepreßter Sprenggelatine), sowie solche rauchschwache Pulver, welche aus gelatinirter
Schießbaumwolle ohne Zusatz anderer Explosivstoffe hergestellt sind, auch
Plastomenit (ein aus Nitrocellulose durch Zusammenschmelzen mit festen Nitro-Verbindungen
hergestelltes Pulver): sämmtlich auch in Form von Kartuschen;
6. Patronen aus Dynamit und dynamitartigen Stoffen, wie insbesondere
Carbonit, Patronen aus Sprenggelatine (einer gelatinösen Auflösung von Collodium-
wolle in Nitroglycerin), Datronen aus Meganit und Gelatinedynamit (einem Gemisch
von durch Collodiumwolle gelatinirtem Nitroglycerin mit dem Schwarzpulver ähnlichen Ge-
mischen, das heißt Gemischen aus Salpeter und kohlenstoffreichen Körpern, mit oder ohne Schwefel);
ferner Patronen aus Kinetit (ein durch Nitrocellulose gelatinirtes Nitrobenzol, in welches
unter Ausschluß anderer Substanzen ein Gemenge von salpetersaurem und chlorsaurem Kali
eingeknetet ist), sofern diese Patronen aus einer für die Herstellung des betreffenden Artikels
konzessionirten deutschen oder aus einer zur Versendung desselben auf deutschen Bahnen
ermächtigten fremden Fabrik herstammen,
unterliegen nachstehenden Vorschriften:
A.
Verpackung.
Zu 1.
(1) Fertige Patronen für Handfeuerwaffen, mit Ausnahme der unter
Nr. XXXVI aufgeführten, sind zunächst partienweise in Kartons von steifer Pappe derart
fest zu verpacken, daß ein Verschieben in den Kartons nicht eintreten kann. Die einzelnen
Kartons mit Patronen sind sodann dicht neben- und übereinander in gut gearbeitete, dem
Gewichte des Inhalts entsprechend starke Holzkisten oder Tonnen, deren Fugen so gedichtet
sind, daß ein Ausstreuen nicht stattfinden kann, und welche nicht mit eisernen Reifen oder
Bändern versehen sind, fest zu verpacken. Statt der hölzernen Kisten oder Tonnen können
auch aus mehrfachen Lagen sehr starken und steifen gefirnißten Pappdeckels gefertigte Fässer
(sogenannte amerikanische Fässer) verwendet werden. Der Verschluß der Kisten darf nicht
mittelst eiserner Nägel erfolgen.
(2) Das Gewicht der in einem Behälter befindlichen Patronen darf 60 Kilogramm,
das Bruttogewicht eines Behälters 90 Kilogramm nicht überschreiten.
(3) Die Behälter müssen mit der deutlichen, gedruckten oder schablonirten Aufschrift
„Patronen für Handfeuerwaffen“ versehen sein.
Zu 2.
(1) Feuerwerkskörper sind in hölzerne, haltbare und dem Gewichte des Inhalts
entsprechend starke Kisten oder Tonnen, deren Fugen so gedichtet sind, daß ein Ausstreuen
nicht stattfinden kann, und welche nicht mit eisernen Reifen oder Bändern versehen sind, fest
zu verpacken. Statt der hölzernen Kisten oder Tonnen können auch aus mehrfachen Lagen
sehr starken und steifen gefirnißten Pappdeckels gefertigte Fässer (sogenannte amerikanische
Fässer) verwendet werden. Der Verschluß der Kisten darf nicht mittelst eiserner Nägel erfolgen.
(2) Das Bruttogewicht eines Behälters darf 90 Kilogramm nicht übersteigen.
(3) Die Behälter müssen mit der deutlichen, gedruckten oder schablonirten Aufschrift
„Feuerwerkskörper“ versehen sein.
Zu 3.
(1)Zündschnüre (ausschließlich Sicherheitszünder) sind in hölzerne, haltbare
und dem Gewichte des Inhalts entsprechend starke Kisten oder Tonnen, deren Fugen so gedichtet
sind, daß ein Ausstreuen nicht stattfinden kann, und welche nicht mit eisernen Reifen oder
Bändern versehen sind, fest zu verpacken. Statt der hölzernen Kisten oder Tonnen können
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