Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1895. (29)

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Ordnung für die Eisenbahnen Deutschlands getroffenen Bestimmungen, insbesondere 
Anlage B, XXXVa: 
 
 
 
 
 
 
 
 
B. Aufgabe, Absatz 8 und 9; 
C. Transportmittel, Absatz 6; 
D. Verladen, Absatz 5, 6 und 7; 
E. Vorsichtsmaßregeln in den Bahnhöfen und während der Fahrt; 
F. Bestimmungen der Züge und Einstellung der mit explosiven Gegen- 
ständen beladenen Wagen in die Züge; 
G. Begleitung der Sendungen explosiver Gegenstände; 
H. Benachrichtigung der Unterwegsstationen und der am Transporte 
betheiligten Verwaltungen; 
J. Ankunft auf der Bestimmungsstation und Auslieferung der Sendungen. 
(2) Die geforderte Begleitung hat jedoch bei Sendungen nach Deutschland 
erst von der Grenzstation ab einzutreten. 
(3) Für die in der Eingangsbestimmung unter 5 aufgeführten „Spreng- 
kräftige Zündungen u. s. w." kommen die Vorschriften unter B bis J nicht in 
Anwendung. 
Als XLIIa 
ist einzuschalten: 
Zündbänder und Zündblättchen (amorces) unterliegen nachstehenden 
Bestimmungen: 
 
1. Dieselben sind zu höchstens je 100 Zündpillen — die im Ganzen nicht 
mehr als 0,75 Gramm Zündmasse enthalten dürfen - in Papp- 
schachteln zu verpacken. Höchstens je 12 Schachteln sind zu einer Rolle 
zu vereinigen und höchstens je 12 Rollen zu einem festen Packet mit 
Papierumschlag zu verbinden. 
2. Die Packete sind in Behälter von starkem Eisenblech oder in sehr feste 
hölzerne Kisten, beide von nicht über 1,2 Kubikmeter Größe, ohne Bei- 
legung anderer Gegenstände dergestalt zu verpacken, daß zwischen den 
Wänden des Behälters und seinem Inhalte ein Raum von mindestens 
30 Millimeter mit Sägespähnen, Stroh, Werg oder ähnlichem Material 
ausgefüllt und eine Bewegung oder Verschiebung der Packete auch bei 
Erschütterungen ausgeschlossen ist. 
 
3. Die Behälter müssen neben der Angabe des Inhalts die deutliche Be- 
zeichnung des Absenders und der Fabrik tragen. 
4. Jeder Sendung muß eine vom Fabrikanten und einem der Bahn be- 
kannten Chemiker ausgestellte Bescheinigung über die Beachtung der 
vorstehend unter 1 bis 3 getroffenen Vorschriften beigegeben werden.
	        
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