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b) sofern während dieser Zeit an einem Tage durchschnittlich mehr
als 1500, aber nicht über 3000 Liter Bottichraum bemaischt
werden . . . . 2 Mark,
c) sofern während dieser Zeit an einem Tage durchschnittlich mehr
als 3000 Liter Bottichraum bemaischt werden . . . . . 3
Dieselbe Abgabe ist zu erheben, soweit der Betrieb einer derartigen Brennerei in
der Zeit vom 16. September bis 15. Juni 8½ Monate überschreitet.
In denjenigen am Kontingente betheiligten gewerblichen Brennereien, die
Melasse, Rüben oder Rübensaft verarbeiten, wird, sofern sie in einem Betriebs-
jahre eine Alkoholmenge herstellen, die das Kontingent um mehr als ein Fünftel
übersteigt, die Brennsteuer um 15 Mark für jedes weitere Hektoliter reinen Alkohols
erhöht. In denjenigen Brennereien der bezeichneten Art, welche nicht kontingentirt
sind, tritt die gleiche Erhöhung insoweit ein, als ihre Gesammterzeugung
20 000 Hektoliter reinen Alkohols übersteigt; diese 20 000 Hektoliter werden auf
die innerhalb der letzten drei Jahre im Betriebe gewesenen Brennereien der be-
zeichneten Art nach dem Umfange ihrer Betriebsanlagen vertheilt; gehen diese
Brennereien zur Erzeugung von Hefe über, so wird von dem betreffenden Be-
triebsjahre an die Alkoholmenge, die der um 15 Mark erhöhten Brennsteuer
nicht unterliegt, um die Hälfte gekürzt. Neu entstehende Brennereien, die Me-
lasse, Rüben oder Rübensaft verarbeiten, unterliegen für ihre gesammte Erzeugung
der erhöhten Brennsteuer mit der Maßgabe, daß auch für die Erzeugung bis zu
300 Hektoliter je 15 Mark vom Hektoliter reinen Alkohols erhoben werden.
§. 43b.
Die Brennsteuer ist zu entrichten, sobald die erzeugte Alkoholmenge in der
Brennerei amtlich festgestellt ist oder die Berechnung der steuerpflichtigen Alkohol-
menge im Wege der Abfindung stattgefunden hat. Zur Entrichtung ist der
Brennereibesitzer verpflichtet. Eine Stundung findet nicht statt.
§. 43c.
In denjenigen Fällen, in welchen bei der Ausfuhr von Branntwein sowie
von Fabrikaten, zu deren Herstellung Branntwein verwendet worden ist, nach
dem Auslande ein Erlaß oder eine Vergütung der Branntwein-Verbrauchsabgabe
eintritt, ist der Betrag von 6 Mark für jedes Hektoliter reinen Alkohols zu
erstatten. Bis zu dem gleichen Betrage kann für den zur Essigbereitung ver-
wendeten Branntwein eine Vergütung der Brennsteuer gewährt werden.
Die Vergütungssätze unterliegen nach näherer Bestimmung des Bundesraths
alljährlich einer Revision und sind vom Bundesrath für das folgende Jahr
entsprechend herabzusetzen, wenn die Gesammtsumme der gezahlten Vergütungen
oder im Falle einer vorherigen Kürzung der Ausfuhrvergütung diejenige Gesammt-
summe an Vergütungen, welche bei Gewährung der vollen Ausfuhrvergütung
gezahlt sein würde, für das abgelaufene Jahr einen Betrag ergiebt, der größer
ist als die gleichzeitige Einnahme an Brennsteuer.