Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1895. (29)

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b) sofern während dieser Zeit an einem Tage durchschnittlich mehr 
als 1500, aber nicht über 3000 Liter Bottichraum bemaischt 
werden .  .  .  .  2 Mark, 
c) sofern während dieser Zeit an einem Tage durchschnittlich mehr 
als 3000 Liter Bottichraum bemaischt werden .  .  .  .  . 3 
Dieselbe Abgabe ist zu erheben, soweit der Betrieb einer derartigen Brennerei in 
der Zeit vom 16. September bis 15. Juni 8½ Monate überschreitet. 
In denjenigen am Kontingente betheiligten gewerblichen Brennereien, die 
Melasse, Rüben oder Rübensaft verarbeiten, wird, sofern sie in einem Betriebs- 
jahre eine Alkoholmenge herstellen, die das Kontingent um mehr als ein Fünftel 
übersteigt, die Brennsteuer um 15 Mark für jedes weitere Hektoliter reinen Alkohols 
erhöht. In denjenigen Brennereien der bezeichneten Art, welche nicht kontingentirt 
sind, tritt die gleiche Erhöhung insoweit ein, als ihre Gesammterzeugung 
20 000 Hektoliter reinen Alkohols übersteigt; diese 20 000 Hektoliter werden auf 
die innerhalb der letzten drei Jahre im Betriebe gewesenen Brennereien der be- 
zeichneten Art nach dem Umfange ihrer Betriebsanlagen vertheilt; gehen diese 
Brennereien zur Erzeugung von Hefe über, so wird von dem betreffenden Be- 
triebsjahre an die Alkoholmenge, die der um 15 Mark erhöhten Brennsteuer 
nicht unterliegt, um die Hälfte gekürzt. Neu entstehende Brennereien, die Me- 
lasse, Rüben oder Rübensaft verarbeiten, unterliegen für ihre gesammte Erzeugung 
der erhöhten Brennsteuer mit der Maßgabe, daß auch für die Erzeugung bis zu 
300 Hektoliter je 15 Mark vom Hektoliter reinen Alkohols erhoben werden. 
§. 43b. 
Die Brennsteuer ist zu entrichten, sobald die erzeugte Alkoholmenge in der 
Brennerei amtlich festgestellt ist oder die Berechnung der steuerpflichtigen Alkohol- 
menge im Wege der Abfindung stattgefunden hat. Zur Entrichtung ist der 
Brennereibesitzer verpflichtet. Eine Stundung findet nicht statt. 
§. 43c. 
In denjenigen Fällen, in welchen bei der Ausfuhr von Branntwein sowie 
von Fabrikaten, zu deren Herstellung Branntwein verwendet worden ist, nach 
dem Auslande ein Erlaß oder eine Vergütung der Branntwein-Verbrauchsabgabe 
eintritt, ist der Betrag von 6 Mark für jedes Hektoliter reinen Alkohols zu 
erstatten. Bis zu dem gleichen Betrage kann für den zur Essigbereitung ver- 
wendeten Branntwein eine Vergütung der Brennsteuer gewährt werden. 
Die Vergütungssätze unterliegen nach näherer Bestimmung des Bundesraths 
alljährlich einer Revision und sind vom Bundesrath für das folgende Jahr 
entsprechend herabzusetzen, wenn die Gesammtsumme der gezahlten Vergütungen 
oder im Falle einer vorherigen Kürzung der Ausfuhrvergütung diejenige Gesammt- 
summe an Vergütungen, welche bei Gewährung der vollen Ausfuhrvergütung 
gezahlt sein würde, für das abgelaufene Jahr einen Betrag ergiebt, der größer 
ist als die gleichzeitige Einnahme an Brennsteuer.
	        
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