Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1895. (29)

Artikel IV des Gesetzes 
vom 16. Juni 1895. 
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Der Bundesrath ist ferner ermächtigt, für den Fall, daß die im §. 47 
Absatz 1 vorbehaltene Zustimmung eines nicht zur Branntweinsteuergemeinschaft 
gehörenden Bundesstaates nicht zum 1. Oktober 1887 erfolgt, die dann zur ent- 
sprechenden Einführung dieses Gesetzes erforderlichen Uebergangsbestimmungen mit 
dem betreffenden Staate zu vereinbaren. 
§. 49. 
Die Einführung des gegenwärtigen Gesetzes in den Hohenzollernschen Landen 
erfolgt durch Kaiserliche Verordnung, welcher zugleich die näheren Bestimmungen 
zu thunlichster Gleichstellung dieser Lande mit den benachbarten Bundesstaaten 
vorbehalten bleiben. 
Siebenter Abschnitt. 
Uebergangs- und Schlußbestimmungen zu dem Gesetze vom 
16. Juni 1895. 
§. 50. 
I. Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1895 mit der Maßgabe in Kraft, daß 
es bis zum 30. September 1898 bei den für die Periode 1893/96 zugewiesenen 
Kontingentsmengen verbleibt, und daß die Revision des Gesammtkontingents, 
sowie die Neubemessung der Kontingente im Betriebsjahre 1897/98 unter Zu- 
grundelegung der Ergebnisse der vier Betriebsjahre 1893/94 bis 1896/97 vor- 
genommen wird. 
Die Vorschriften des Artikels II treten am 30. September 1901 außer Kraft. 
II. Diejenigen Brennereien, welche vor dem 22. März 1895 die zum 
Abbrennen bestimmten Rohmaterialien angekauft und den hieraus herzustellenden 
Branntwein durch einen vor dem 22. März 1895 abgeschlossenen Vertrag zur 
Lieferung bis zum 30. September 1895 veräußert haben, sind berechtigt, soweit 
die in der Zeit vom 22. März bis zum 1. Juli 1895 erzeugte Branntweinmenge 
hinter den verkauften Mengen zurückgeblieben ist, den an den verkauften Mengen 
fehlenden Branntwein zu den bisherigen Steuerbedingungen abzubrennen. 
III. Denjenigen landwirthschaftlichen und Materialbrennereien, welche vor 
dem 1. Oktober 1895 neu entstanden und betriebsfähig hergerichtet sind, kann 
bereits für die Betriebsjahre 1896/97 und 1897/98, vorbehaltlich der demnächstigen 
Neuveranlagung, ein angemessenes Kontingent zugewiesen werden. 
  
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
 
	        
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