Artikel IV des Gesetzes
vom 16. Juni 1895.
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Der Bundesrath ist ferner ermächtigt, für den Fall, daß die im §. 47
Absatz 1 vorbehaltene Zustimmung eines nicht zur Branntweinsteuergemeinschaft
gehörenden Bundesstaates nicht zum 1. Oktober 1887 erfolgt, die dann zur ent-
sprechenden Einführung dieses Gesetzes erforderlichen Uebergangsbestimmungen mit
dem betreffenden Staate zu vereinbaren.
§. 49.
Die Einführung des gegenwärtigen Gesetzes in den Hohenzollernschen Landen
erfolgt durch Kaiserliche Verordnung, welcher zugleich die näheren Bestimmungen
zu thunlichster Gleichstellung dieser Lande mit den benachbarten Bundesstaaten
vorbehalten bleiben.
Siebenter Abschnitt.
Uebergangs- und Schlußbestimmungen zu dem Gesetze vom
16. Juni 1895.
§. 50.
I. Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1895 mit der Maßgabe in Kraft, daß
es bis zum 30. September 1898 bei den für die Periode 1893/96 zugewiesenen
Kontingentsmengen verbleibt, und daß die Revision des Gesammtkontingents,
sowie die Neubemessung der Kontingente im Betriebsjahre 1897/98 unter Zu-
grundelegung der Ergebnisse der vier Betriebsjahre 1893/94 bis 1896/97 vor-
genommen wird.
Die Vorschriften des Artikels II treten am 30. September 1901 außer Kraft.
II. Diejenigen Brennereien, welche vor dem 22. März 1895 die zum
Abbrennen bestimmten Rohmaterialien angekauft und den hieraus herzustellenden
Branntwein durch einen vor dem 22. März 1895 abgeschlossenen Vertrag zur
Lieferung bis zum 30. September 1895 veräußert haben, sind berechtigt, soweit
die in der Zeit vom 22. März bis zum 1. Juli 1895 erzeugte Branntweinmenge
hinter den verkauften Mengen zurückgeblieben ist, den an den verkauften Mengen
fehlenden Branntwein zu den bisherigen Steuerbedingungen abzubrennen.
III. Denjenigen landwirthschaftlichen und Materialbrennereien, welche vor
dem 1. Oktober 1895 neu entstanden und betriebsfähig hergerichtet sind, kann
bereits für die Betriebsjahre 1896/97 und 1897/98, vorbehaltlich der demnächstigen
Neuveranlagung, ein angemessenes Kontingent zugewiesen werden.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.