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Gegen Hinterlegung des beanspruchten Beitrags bei Gericht oder bei einer
anderen öffentlichen Hinterlegungsstelle hat die Auslieferung der Güter zu erfolgen.
Wird diese Hinterlegung verzögert, so ist der Schiffer berechtigt, die Güter
in einem öffentlichen Lagerhause oder in anderer sicherer Weise niederzulegen.
Sechster Abschnitt.
Zusammenstoß von Schiffen, Bergung und Hülfeleistung.
§. 92.
In Bezug auf die Schadensersatzpflicht beim Zusammenstoße von Schiffen
auf Flüssen oder sonstigen Binnengewässern finden die Vorschriften der Artikel 736
bis 741 des Handelsgesetzbuchs mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß
an die Stelle des Rheders der Schiffseigner tritt.
§. 93.
Wird ein in Gefahr befindliches, von der Schiffsbesatzung verlassenes
Schiff, oder wird aus einem solchen, vom Untergange unmittelbar bedrohten
Schiffe die Ladung ganz oder theilweise geborgen, so hat der Berger Anspruch
auf Bergelohn.
Wird außer den bezeichneten Fällen ein Schiff oder dessen Ladung aus
einer Schiffahrtsgefahr durch die Hülfe dritter Personen gerettet, so haben diese
Anspruch auf Hülfslohn.
Der Besatzung des Schiffes steht ein Anspruch auf Berge- oder Hülfslohn
nicht zu.
§. 94.
In Ermangelung einer Vereinbarung wird die Höhe des Berge- oder
Hülfslohnes unter Berücksichtigung der Umstände des Falles durch das Gericht
nach billigem Ermessen festgesetzt.
Der Berge- und Hülfslohn umfaßt zugleich die Vergütung für die Auf-
wendungen, welche zum Zweck des Bergens und Rettens geschehen sind.
Nicht darin enthalten sind die Kosten und Gebühren der Behörden, die
Kosten für die Aufbewahrung, Erhaltung, Abschätzung und Veräußerung der
geborgenen oder geretteten Gegenstände, sowie die auf diesen ruhenden Zölle und
sonstigen Abgaben.
Bei der Bestimmung des Betrages des Berge- oder Hülfslohnes kommen
insbesondere in Anschlag: der bewiesene Eifer, die verwendete Zeit, die geleisteten
Dienste, die geschehenen Aufwendungen, die Zahl der thätig gewesenen Personen,
die Gefahr, welcher dieselben ihre Person, ihre Fahrzeuge oder ihre Geräthe aus-
gesetzt haben, sowie die Gefahr, welche den geborgenen oder geretteten Gegen-
ständen gedroht hat, und der nach Abzug der Kosten (Absatz 3) verbliebene
Werth derselben.
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