Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1895. (29)

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Gegen Hinterlegung des beanspruchten Beitrags bei Gericht oder bei einer 
anderen öffentlichen Hinterlegungsstelle hat die Auslieferung der Güter zu erfolgen. 
Wird diese Hinterlegung verzögert, so ist der Schiffer berechtigt, die Güter 
in einem öffentlichen Lagerhause oder in anderer sicherer Weise niederzulegen. 
Sechster Abschnitt. 
Zusammenstoß von Schiffen, Bergung und Hülfeleistung. 
§. 92. 
In Bezug auf die Schadensersatzpflicht beim Zusammenstoße von Schiffen 
auf Flüssen oder sonstigen Binnengewässern finden die Vorschriften der Artikel 736 
bis 741 des Handelsgesetzbuchs mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß 
an die Stelle des Rheders der Schiffseigner tritt. 
§. 93. 
Wird ein in Gefahr befindliches, von der Schiffsbesatzung verlassenes 
Schiff, oder wird aus einem solchen, vom Untergange unmittelbar bedrohten 
Schiffe die Ladung ganz oder theilweise geborgen, so hat der Berger Anspruch 
auf Bergelohn.  
Wird außer den bezeichneten Fällen ein Schiff oder dessen Ladung aus 
einer Schiffahrtsgefahr durch die Hülfe dritter Personen gerettet, so haben diese 
Anspruch auf Hülfslohn. 
Der Besatzung des Schiffes steht ein Anspruch auf Berge- oder Hülfslohn 
nicht zu. 
 §.  94. 
In Ermangelung einer Vereinbarung wird die Höhe des Berge- oder 
Hülfslohnes unter Berücksichtigung der Umstände des Falles durch das Gericht 
nach billigem Ermessen festgesetzt. 
Der Berge- und Hülfslohn umfaßt zugleich die Vergütung für die Auf- 
wendungen, welche zum Zweck des Bergens und Rettens geschehen sind. 
Nicht darin enthalten sind die Kosten und Gebühren der Behörden, die 
Kosten für die Aufbewahrung, Erhaltung, Abschätzung und Veräußerung der 
geborgenen oder geretteten Gegenstände, sowie die auf diesen ruhenden Zölle und 
sonstigen Abgaben. 
Bei der Bestimmung des Betrages des Berge- oder Hülfslohnes kommen 
insbesondere in Anschlag: der bewiesene Eifer, die verwendete Zeit, die geleisteten 
Dienste, die geschehenen Aufwendungen, die Zahl der thätig gewesenen Personen, 
die Gefahr, welcher dieselben ihre Person, ihre Fahrzeuge oder ihre Geräthe aus- 
gesetzt haben, sowie die Gefahr, welche den geborgenen oder geretteten Gegen- 
ständen gedroht hat, und der nach Abzug der Kosten (Absatz 3) verbliebene 
Werth derselben. 
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