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§. 82.
Die Einführung von gesundem Rindvieh in das Seuchengehöft darf ohne
ausdrückliche Erlaubniß der Polizeibehörde nicht stattfinden. Diese Erlaubniß ist
nur dann zu ertheilen, wenn die einzuführenden Thiere in einem isolirten und
erforderlichenfalls vorher vorschriftsmäßig desinfizirten Stalle untergebracht werden,
und wenn nach der Art der Verwendung und Verpflegung dieser Thiere jede
unmittelbare oder mittelbare Berührung derselben mit dem verdächtigen Vieh aus-
geschlossen werden kann.
§. 83.
Gewinnt die Seuche in einer Ortschaft eine größere Verbreitung, so kann
die Polizeibehörde den Seuchenort oder einzelne Ortstheile gegen die Ausführung
von Rindvieh absperren. In diesem Falle ist von der Polizeibehörde für die
Dauer der Ortssperre die Abhaltung von Rindviehmärkten in dem Seuchenorte
zu verbieten.
§. 84.
Bricht die Seuche auf der Weide unter solchem Rindvieh aus, welches
ständig auf der Weide gehalten wird, so hat die Polizeibehörde die Tödtung der
erkrankten Thiere nach der Vorschrift im §. 79 anzuordnen und, wenn die Um-
stände des einzelnen Falles es zulassen, die Weidefläche gegen den Abtrieb des
Weideviehes und gegen den Zutrieb von Rindvieh abzusperren.
Bei der Anordnung der Weidesperre ist dafür Sorge zu tragen, daß
das abgesperrte Vieh mit dem Rindvieh anderer Weiden nicht in Berührung
kommen kann.
Die abgesperrte Weidefläche ist mit Tafeln zu versehen, welche die Inschrift:
„Lungenseuche“ führen.
Ist die Absperrung der Weidefläche nicht ausführbar, so ist das verdächtige
Weidevieh der Absperrung in anderweiten Oertlichkeiten zu unterwerfen.
§. 85.
Wird die Seuche bei Thieren, welche sich auf dem Transporte befinden,
festgestellt, so hat die Polizeibehörde das Weitertreiben zu verbieten, die Tödtung
der erkrankten und die Absperrung der verdächtigen Thiere anzuordnen.
Beim Transporte auf Eisenbahnen kann die Weiterbeförderung bis zu dem
Orte gestattet werden, an welchem die Thiere durchseuchen oder abgeschlachtet
werden sollen; jedoch ist dafür Sorge zu tragen, daß eine Berührung mit an-
derem Rindvieh ausgeschlossen wird.
§. 86.
Die Polizeibehörde kann die Ausführung des der polizeilichen Beobachtung
oder den Absperrungsmaßregeln unterworfenen, der Ansteckung verdächtigen Rind-
viehes zum Zweck sofortiger Abschlachtung gestatten:
Reichs- Gesetzbl. 1895. 64