Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1895. (29)

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§. 82. 
Die Einführung von gesundem Rindvieh in das Seuchengehöft darf ohne 
ausdrückliche Erlaubniß der Polizeibehörde nicht stattfinden. Diese Erlaubniß ist 
nur dann zu ertheilen, wenn die einzuführenden Thiere in einem isolirten und 
erforderlichenfalls vorher vorschriftsmäßig desinfizirten Stalle untergebracht werden, 
und wenn nach der Art der Verwendung und Verpflegung dieser Thiere jede 
unmittelbare oder mittelbare Berührung derselben mit dem verdächtigen Vieh aus- 
geschlossen werden kann. 
§. 83. 
Gewinnt die Seuche in einer Ortschaft eine größere Verbreitung, so kann 
die Polizeibehörde den Seuchenort oder einzelne Ortstheile gegen die Ausführung 
von Rindvieh absperren. In diesem Falle ist von der Polizeibehörde für die 
Dauer der Ortssperre die Abhaltung von Rindviehmärkten in dem Seuchenorte 
zu verbieten. 
§. 84. 
Bricht die Seuche auf der Weide unter solchem Rindvieh aus, welches 
ständig auf der Weide gehalten wird, so hat die Polizeibehörde die Tödtung der 
erkrankten Thiere nach der Vorschrift im §. 79 anzuordnen und, wenn die Um- 
stände des einzelnen Falles es zulassen, die Weidefläche gegen den Abtrieb des 
Weideviehes und gegen den Zutrieb von Rindvieh abzusperren. 
Bei der Anordnung der Weidesperre ist dafür Sorge zu tragen, daß 
das abgesperrte Vieh mit dem Rindvieh anderer Weiden nicht in Berührung 
kommen kann. 
Die abgesperrte Weidefläche ist mit Tafeln zu versehen, welche die Inschrift: 
„Lungenseuche“ führen. 
Ist die Absperrung der Weidefläche nicht ausführbar, so ist das verdächtige 
Weidevieh der Absperrung in anderweiten Oertlichkeiten zu unterwerfen. 
§. 85. 
Wird die Seuche bei Thieren, welche sich auf dem Transporte befinden, 
festgestellt, so hat die Polizeibehörde das Weitertreiben zu verbieten, die Tödtung 
der erkrankten und die Absperrung der verdächtigen Thiere anzuordnen. 
Beim Transporte auf Eisenbahnen kann die Weiterbeförderung bis zu dem 
Orte gestattet werden, an welchem die Thiere durchseuchen oder abgeschlachtet 
werden sollen; jedoch ist dafür Sorge zu tragen, daß eine Berührung mit an- 
derem Rindvieh ausgeschlossen wird. 
§. 86. 
Die Polizeibehörde kann die Ausführung des der polizeilichen Beobachtung 
oder den Absperrungsmaßregeln unterworfenen, der Ansteckung verdächtigen Rind- 
viehes zum Zweck sofortiger Abschlachtung gestatten: 
Reichs- Gesetzbl. 1895. 64
	        
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