Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1895. (29)

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§. 102. 
Außer in dem Falle polizeilicher Anordnung (§§. 98 und 99) darf eine 
Pockenimpfung der Schafe nicht vorgenommen werden (§. 49 des Gesetzes). 
§. 103. 
Im Falle des §. 99, wenn die Seuche im Orte selbst oder in dessen Um- 
gegend eine größere Verbreitung gewinnt, oder wenn die Impfung der bedrohten 
Herden angeordnet ist, sind an Stelle der in den §§. 94 bis 98 dieser Instruktion 
bezeichneten Schutzmaßregeln für den oder die von der Seuche befallenen Orte 
und deren Feldmarken nachfolgende Verkehrsbeschränkungen anzuordnen: 
1. die Ausführung von Schafen, von Schafdünger und von Rauhfutter 
oder Stroh, welches nach dem Orte seiner Lagerung als Träger des 
Ansteckungsstoffes anzusehen ist, darf nicht stattfinden; 
2. die Ein- oder Durchführung von Schafen darf nur mit Erlaubniß 
der Polizeibehörde unter Beobachtung der von derselben vorzuschreibenden 
Schutzmaßregeln erfolgen; 
3. Wolle darf nur mit Erlaubniß der Polizeibehörde und nur dann aus- 
geführt werden, wenn sie in festen Säcken verpackt ist; 
4. Häute von gefallenen oder getödteten pockenkranken Schafen dürfen 
nur in vollkommen getrocknetem Zustande ausgeführt werden, sofern 
nicht die direkte Ablieferung derselben an eine Gerberei erfolgt; 
5. der Weidegang der Schafe innerhalb der Feldmark ist zwar zu ge- 
statten, jedoch hat die Polizeibehörde rücksichtlich desselben diejenigen 
Einschränkungen anzuordnen, welche erforderlich sind, um eine Ueber- 
tragung der Seuche in die seuchefreien Viehstände der benachbarten 
Ortschaften zu verhindern. 
Bei Seuchenausbrüchen in großen Ortschaften können die Vorschriften dieses 
Paragraphen auf einzelne Theile des Ortes oder der Feldmark beschränkt werden 
(§. 22 des Gesetzes). 
  
§. 104. 
Wird die Seuche bei Treibherden oder bei Thieren, welche sich auf dem 
Transporte befinden, festgestellt, so hat die Polizeibehörde das Weitertreiben zu 
verbieten und die Absperrung der Thiere anzuordnen. 
Beim Transporte auf Eisenbahnen kann die Weiterbeförderung bis zu dem 
Orte gestattet werden, an welchem die Thiere durchseuchen oder abgeschlachtet 
werden sollen; jedoch ist dafür Sorge zu tragen, daß eine Berührung mit anderen 
Schafen ausgeschlossen wird. 
§. 105. 
In allen Fällen eines Seuchenausbruches hat die Polizeibehörde den Besitzer 
der von der Pockenseuche befallenen Schafe oder dessen Vertreter anzuhalten,
	        
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