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§. 102.
Außer in dem Falle polizeilicher Anordnung (§§. 98 und 99) darf eine
Pockenimpfung der Schafe nicht vorgenommen werden (§. 49 des Gesetzes).
§. 103.
Im Falle des §. 99, wenn die Seuche im Orte selbst oder in dessen Um-
gegend eine größere Verbreitung gewinnt, oder wenn die Impfung der bedrohten
Herden angeordnet ist, sind an Stelle der in den §§. 94 bis 98 dieser Instruktion
bezeichneten Schutzmaßregeln für den oder die von der Seuche befallenen Orte
und deren Feldmarken nachfolgende Verkehrsbeschränkungen anzuordnen:
1. die Ausführung von Schafen, von Schafdünger und von Rauhfutter
oder Stroh, welches nach dem Orte seiner Lagerung als Träger des
Ansteckungsstoffes anzusehen ist, darf nicht stattfinden;
2. die Ein- oder Durchführung von Schafen darf nur mit Erlaubniß
der Polizeibehörde unter Beobachtung der von derselben vorzuschreibenden
Schutzmaßregeln erfolgen;
3. Wolle darf nur mit Erlaubniß der Polizeibehörde und nur dann aus-
geführt werden, wenn sie in festen Säcken verpackt ist;
4. Häute von gefallenen oder getödteten pockenkranken Schafen dürfen
nur in vollkommen getrocknetem Zustande ausgeführt werden, sofern
nicht die direkte Ablieferung derselben an eine Gerberei erfolgt;
5. der Weidegang der Schafe innerhalb der Feldmark ist zwar zu ge-
statten, jedoch hat die Polizeibehörde rücksichtlich desselben diejenigen
Einschränkungen anzuordnen, welche erforderlich sind, um eine Ueber-
tragung der Seuche in die seuchefreien Viehstände der benachbarten
Ortschaften zu verhindern.
Bei Seuchenausbrüchen in großen Ortschaften können die Vorschriften dieses
Paragraphen auf einzelne Theile des Ortes oder der Feldmark beschränkt werden
(§. 22 des Gesetzes).
§. 104.
Wird die Seuche bei Treibherden oder bei Thieren, welche sich auf dem
Transporte befinden, festgestellt, so hat die Polizeibehörde das Weitertreiben zu
verbieten und die Absperrung der Thiere anzuordnen.
Beim Transporte auf Eisenbahnen kann die Weiterbeförderung bis zu dem
Orte gestattet werden, an welchem die Thiere durchseuchen oder abgeschlachtet
werden sollen; jedoch ist dafür Sorge zu tragen, daß eine Berührung mit anderen
Schafen ausgeschlossen wird.
§. 105.
In allen Fällen eines Seuchenausbruches hat die Polizeibehörde den Besitzer
der von der Pockenseuche befallenen Schafe oder dessen Vertreter anzuhalten,