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Der Besitzer solcher Stallungen beziehungsweise Räumlichkeiten oder der
Vertreter des Besitzers ist von der Polizeibehörde anzuhalten, die erforderlichen
Desinfektionsarbeiten ohne Verzug ausführen zu lassen.
Ueber die erfolgte Ausführung der Desinfektion hat der beamtete Thierarzt
der Polizeibehörde eine Bescheinigung einzureichen.
§. 130.
Die Seuche gilt als erloschen und die angeordneten Maßregeln sind auf- c, Aufhebung
zuheben: der Schutzmaßregeln.
wenn die räudekranken Pferde oder die zu einer räudekranken Herde
gehörigen Schafe getödtet sind; und
wenn im Falle des §. 129 die vorschriftsmäßige Desinfektion erfolgt ist
oder
wenn nach der Erklärung des beamteten Thierarztes bei den betreffen-
den Pferden innerhalb sechs Wochen, bei den Schafen oder Schafherden
innerhalb acht Wochen nach Beendigung des Heilverfahrens sich keine
verdächtigen Krankheitserscheinungen gezeigt haben.
§. 131.
Das Erlöschen der Seuche ist nach Aufhebung der Schutzmaßregeln durch
amtliche Publikation wie der Ausbruch der Seuche (§. 120) zur öffentlichen Kenntniß
zu bringen.
§. 132.
Die für Pferde in den §§. 120 bis 131 ertheilten Vorschriften finden auch d. Anwendung
auf Esel, Maulesel und Maulthiere Anwendung. auf andere Einhufer.
Anlage A.
Anweisung
für das
Desinfektionsverfahren bei ansteckenden Krankheiten der Hausthiere.
§. 1.
In denjenigen Fällen, für welche durch das Gesetz, betreffend die Abwehr und
23. Juni 1880 / 1. Mai 1894
(Reichs-Gesetzbl. von 1894
S. 410) und durch die zur Ausführung desselben erlassene Instruktion die Un-
schädlichmachung von Ansteckungsstoffen (Desinfektion) angeordnet ist, sind nach-
Unterdrückung von Viehseuchen, vom