Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1895. (29)

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waren, haben außerdem vor dem Betreten anderer Ställe oder vor dem Verlassen 
der Gehöfte die Kleider und das Schuhwerk oder, sofern sie barfuß gehen, die 
bloßen Füße zu reinigen oder zu desinfiziren. 
3. Sobald ein milzbrandkrankes Thier gefallen, getödtet oder genesen, oder 
auch nur von seinem Standorte entfernt ist, muß mit der Reinigung und 
Desinfektion vorgegangen werden. Sie umfaßt in der Regel den Standort der 
Thiere — im Falle seuchenartigen Auftretens nach dem Ermessen des beamteten 
Thierarztes den Stall überhaupt oder Abtheilungen des Stalles — einschließlich 
der Jaucheabzüge, erforderlichenfalls auch verunreinigte Weidestellen, Verscharrungs- 
und Lagerplätze, Brunnentröge, sowie endlich diejenigen Stallgeräthe und sonstigen 
Gegenstände, welche mit kranken Thieren, deren Ausscheidungen oder Kadavern 
in Berührung gekommen sind. 
4. Die Reinigung und Desinfektion ist nach Maßgabe der §§. 4 bis 7, 
§. 8 Nr. 1 bis 3 und §. 10 vorzunehmen, jedoch empfiehlt es sich, Chlorkalkmilch 
statt Kalkmilch anzuwenden. 
5. Besondere Aufmerksamkeit verdienen die festen und flüssigen, namentlich 
die blutigen Ausscheidungen von kranken Thieren und Kadavern. Derartige 
Abfallstoffe sind sorgfältig zu sammeln und ebenso wie alle geringwerthigen 
Gegenstände, welche mit Blut oder Koth verunreinigt sind, Streumaterialien, 
Dünger, Futterreste, die vom Fußboden abgetragene Erdschicht, Polstereinlagen 
und dergleichen zu verbrennen. 
6. Abfallstoffe, deren Beschaffenheit die Verbrennung nicht gestattet, werden 
mit einer ihrer Menge gleichkommenden Menge dünner Kalkmilch oder Chlorkalk- 
milch gut durchmischt und alsdann vergraben. Die Jauche in den Jauchegruben, 
sowie die Reinigungswässer sind mit Kalkmilch oder mit so viel Kalkpulver 
§. 2 Nr. 4a) durch Umrühren gut zu durchmischen, daß die Flüssigkeiten in 
Folge des Kalkzusatzes eine stark alkalische Reaktion zeigen. 
7. Größere Mengen von Streu und Dünger sind in einer Grube zu 
vergraben, nachdem sie darin mit einer mehrere Centimeter starken Schicht von 
frischgelöschtem Kalk überschüttet worden sind. 
8. Exkremente, Blut und andere Abfälle von milzbrandkranken oder an 
Milzbrand gefallenen Thieren, die Streu, der durch Auswurfstoffe kranker oder 
gefallener Thiere verunreinigte Dünger, auch Futter- und Streuvorräthe, welche 
in den zu desinfizirenden Räumen lagern und verdächtig sind, den Ansteckungsstoff 
zu enthalten, müssen sorgfältig gesammelt und verbrannt oder wie die Kadaver 
vergraben werden. 
  
  
Tollwuth. 
§.  12. 
Von wuthkranken oder der Seuche verdächtigen Hunden oder Katzen benutzte 
Streu, Geräthschaften, Maulkörbe, Halsbänder, Leinen, Decken und Hütten — 
letztere soweit sie von Holz oder Stroh sind — müssen verbrannt oder sonstwie 
vernichtet werden. 
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