Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1895. (29)

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Gattung Bezeichnung Bedingungen, 
 der nach §. 105d zugelassenen unter welchen 
der Betriebe. Arbeiten. die Arbeiten gestattet werden. 
I. 2. 3. 
 
2. Braun- 
kohlentheer- 
und Torftheer- 
Destillation 
 (Paraffin- 
Solaröl-, 
Mineralöl- 
fabriken u. s. w.). 
 
Die Beendigung der vor 
6 Uhr des vorhergehenden Abends 
begonnenen Destillationsprozesse 
und die Entleerung der Destillir- 
apparate. 
Der Betrieb der zur Gewin- 
nung des Paraffins und Weich- 
paraffins benutzten Eismaschinen 
und sonstigen Kühlapparate. 
Diese Ausnahme findet auf das 
Weihnachts-, Oster- und Pfingst- 
fest keine Anwendung. 
Die Gewinnung von Weich- 
paraffin durch Ausnutzung der 
Winterkälte. 
 
 
Der Reichskanzler ist befugt, Abweichungen 
binsichtlich der Dauer der Ruhezeit zuzulassen; die- 
selbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens 
die Gesammtdauer seiner auf die zwischenliegenden 
Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen. 
Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden 
nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung 
zur Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben 
zu gewährende Ruhe muß mindestens das Maß 
der den abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe 
erreichen. 
Den Arbeitern sind mindestens Ruhezeiten 
gemäß §. 105c Absatz 3 oder, mit Genehmigung 
der unteren Verwaltungsbehörde, gemäß §. 105c 
Absatz 4 der Gewerbeordnung zu gewähren. 
Die den Arbeitern zu gewährende Ruhe hat 
mindestens zu dauern: 
entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden 
oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden 
oder, sofern an den übrigen Sonntagen die 
Arbeitsschichten nicht länger als 12 Stun- 
den dauern, für jeden vierten Sonntag 
36 Stunden. 
Der Reichskanzler ist befugt, Abweichungen 
hinsichtlich der Dauer der Ruhezeit zuzulassen; die- 
selbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens 
die Gesammtdauer seiner auf die zwischenliegenden 
Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen. 
Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden 
nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung 
zur Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben 
zu gewährende Ruhe muß mindestens das Maß 
der den abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe 
erreichen.
	        
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