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Gattung Bezeichnung Bedingungen,
der nach §. 105d zugelassenen unter welchen
der Betriebe. Arbeiten. die Arbeiten gestattet werden.
I. 2. 3.
2. Braun-
kohlentheer-
und Torftheer-
Destillation
(Paraffin-
Solaröl-,
Mineralöl-
fabriken u. s. w.).
Die Beendigung der vor
6 Uhr des vorhergehenden Abends
begonnenen Destillationsprozesse
und die Entleerung der Destillir-
apparate.
Der Betrieb der zur Gewin-
nung des Paraffins und Weich-
paraffins benutzten Eismaschinen
und sonstigen Kühlapparate.
Diese Ausnahme findet auf das
Weihnachts-, Oster- und Pfingst-
fest keine Anwendung.
Die Gewinnung von Weich-
paraffin durch Ausnutzung der
Winterkälte.
Der Reichskanzler ist befugt, Abweichungen
binsichtlich der Dauer der Ruhezeit zuzulassen; die-
selbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens
die Gesammtdauer seiner auf die zwischenliegenden
Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen.
Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden
nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung
zur Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben
zu gewährende Ruhe muß mindestens das Maß
der den abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe
erreichen.
Den Arbeitern sind mindestens Ruhezeiten
gemäß §. 105c Absatz 3 oder, mit Genehmigung
der unteren Verwaltungsbehörde, gemäß §. 105c
Absatz 4 der Gewerbeordnung zu gewähren.
Die den Arbeitern zu gewährende Ruhe hat
mindestens zu dauern:
entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden
oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden
oder, sofern an den übrigen Sonntagen die
Arbeitsschichten nicht länger als 12 Stun-
den dauern, für jeden vierten Sonntag
36 Stunden.
Der Reichskanzler ist befugt, Abweichungen
hinsichtlich der Dauer der Ruhezeit zuzulassen; die-
selbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens
die Gesammtdauer seiner auf die zwischenliegenden
Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen.
Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden
nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung
zur Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben
zu gewährende Ruhe muß mindestens das Maß
der den abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe
erreichen.