Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1895. (29)

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Gattung 
der Betriebe. 
Bezeichnung 
der nach §J. 105d zugelassenen 
Arbeiten. 
Bedingungen, 
unter welchen 
die Arbeiten gestattet werden. 
  
1. 
2. 
3. 
  
die Gesammtdauer seiner auf die zwischenliegenden 
Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen. 
Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden 
nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung 
zur Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben 
zu gewährende Ruhe muß mindestens das Maß 
der den abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe 
erreichen. 
  
  
9. Wachs- 
bleichereien. 
1. Zellstoff- 
fabriken. 
Reichs Gesetzbl. 1895. 
  
  
Das Umwenden der zur Be- 
lichtung ausgelegten Wachs- 
streifen während der Zeit vom 
1. April bis zum 1. November. 
F. Papier 
Der Betrieb der Zellstoffkocher 
und der Entwässerungsmaschinen 
sowie der Laugebereitung. Diese 
Ausnahmen finden, abgesehen 
von der Surfitlaugebereitung 
unter Verwendung der im eigenen 
Betriebe durch Rösten geschwefel- 
ter Erze gewonnenen schwefligen 
Säure, auf das Weihnachts-, 
Oster= und Pfingstfest keine An- 
wendung. 
Der Betrieb der zum Ein- 
dampfen der Endlaugen ver- 
wendeten Oefen und Apparate. 
  
  
Den Arbeitern sind mindestens Ruhezeiten 
gemäß §. 105 Absatz 3 oder, mit Genehmigung 
der unteren Verwaltungsbehörde, gemäß §F. 105 
Absatz 4 der Gewerbeordnung zu gewähren. 
und Leder. 
Die den Arbeitern zu gewährende Ruhe hat 
mindestens zu dauern: 
entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden 
oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden 
oder, sofern an den übrigen Sonntagen die 
Arbeitsschichten nicht länger als 12 Stun- 
den dauern, für jeden vierten Sonntag 
36 Stunden. 
Der Reichskanzler ist befugt, Abweichungen 
binsichtlich der Dauer der Ruhezeit zuzulassen; die- 
selbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens 
die Gesammtdauer seiner auf die zwischenliegenden 
Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen. 
Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden 
nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung 
zur Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben 
zu gewährende Ruhe muß mindestens das Maß 
der den abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe 
  
— 
erreichen. 
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