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Gattung
der Betriebe.
Bezeichnung
der nach §J. 105d zugelassenen
Arbeiten.
Bedingungen,
unter welchen
die Arbeiten gestattet werden.
1.
2.
3.
die Gesammtdauer seiner auf die zwischenliegenden
Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen.
Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden
nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung
zur Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben
zu gewährende Ruhe muß mindestens das Maß
der den abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe
erreichen.
9. Wachs-
bleichereien.
1. Zellstoff-
fabriken.
Reichs Gesetzbl. 1895.
Das Umwenden der zur Be-
lichtung ausgelegten Wachs-
streifen während der Zeit vom
1. April bis zum 1. November.
F. Papier
Der Betrieb der Zellstoffkocher
und der Entwässerungsmaschinen
sowie der Laugebereitung. Diese
Ausnahmen finden, abgesehen
von der Surfitlaugebereitung
unter Verwendung der im eigenen
Betriebe durch Rösten geschwefel-
ter Erze gewonnenen schwefligen
Säure, auf das Weihnachts-,
Oster= und Pfingstfest keine An-
wendung.
Der Betrieb der zum Ein-
dampfen der Endlaugen ver-
wendeten Oefen und Apparate.
Den Arbeitern sind mindestens Ruhezeiten
gemäß §. 105 Absatz 3 oder, mit Genehmigung
der unteren Verwaltungsbehörde, gemäß §F. 105
Absatz 4 der Gewerbeordnung zu gewähren.
und Leder.
Die den Arbeitern zu gewährende Ruhe hat
mindestens zu dauern:
entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden
oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden
oder, sofern an den übrigen Sonntagen die
Arbeitsschichten nicht länger als 12 Stun-
den dauern, für jeden vierten Sonntag
36 Stunden.
Der Reichskanzler ist befugt, Abweichungen
binsichtlich der Dauer der Ruhezeit zuzulassen; die-
selbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens
die Gesammtdauer seiner auf die zwischenliegenden
Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen.
Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden
nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung
zur Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben
zu gewährende Ruhe muß mindestens das Maß
der den abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe
—
erreichen.
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