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(Nr. 2299.) Bekanntmachung, betreffend Ergänzung der Bekanntmachung vom 5. Februar
1895 über Ausnahmen von dem Verbote der Sonntagsarbeit im Gewerbe-
betriebe. Vom 20. April 1896.
Auf Grund des §. 105d der Gewerbeordnung hat der Bundesrath beschlossen:
1. In der Tabelle, welche der Bekanntmachung vom 5. Februar 1895
(Reichs-Gesetzbl. S. 12), betreffend Ausnahmen von dem Verbote der
Sonntagsarbeit im Gewerbebetriebe, beigefügt ist, erhält die Gruppe H.
(Gewerbe, welche in gewissen Zeiten des Jahres zu einer außergewöhnlich
verstärkten Thätigkeit genöthigt sind) unter Ziffer 8 folgenden Zusatz:
Bezeichnung Bedingungen,
Gattung der nach §. 105d zugelassenen unter welchen
der Betriebe. Arbeiten. die Arbeiten gestattet werden.
1. 2. 3.
8. Chemische Der Betrieb an 6 Sonn- Die Sonn- und Festtage, an denen die Be,
Wäscherei oder Festtagen im Jahre bis schäftigung gestattet ist, können von der Ortspolizei-
und 12 Uhr Mittags. Diese Aus- behörde festgesetzt werden. Wo dies nicht geschehen
Schönfärberei nahme findet auf das Weih- ist, muß die Beschäftigung vor dem Beginn der
für Kleidungs- nachts-, Neujahrs-, Oster-, Him-Ortspolizeibehörde angezeigt werden.
stücke. melfahrts- und Pfingstfest keine
Anwendung.
2. Die vorstehende Bestimmung tritt mit dem Tage der Verkündung
in Kraft.
Berlin, den 20. April 1896.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
von Boetticher.
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(Nr. 2300.) Der gegenwärtigen Nummer des Reichs-Gesetzblatts ist eine be-
sondere Beilage, enthaltend
die Bekanntmachung, betreffend die Aichung von chemischen Meß-
geräthen, vom 8. April 1896
beigefügt.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.