Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

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Mit Zustimmung des Bundesraths kann für einzelne Börsen die Thätigkeit 
des Staatskommissars auf die Mitwirkung beim ehrengerichtlichen Verfahren be- 
schränkt oder, sofern es sich um kleine Börsen handelt, von der Bestellung eines 
Staatskommissars abgesehen werden. 
§. 3. 
Zur Begutachtung über die durch dieses Gesetz der Beschlußfassung des 
Bundesraths überwiesenen Angelegenheiten ist als Sachverständigenorgan ein 
Börsenausschuß zu bilden. Derselbe ist befugt, Anträge an den Reichskanzler 
zu stellen und Sachverständige zu vernehmen. 
Der Börsenausschuß besteht aus mindestens dreißig Mitgliedern, welche 
vom Bundesrath in der Regel auf je fünf Jahre zu wählen sind. Eine erneute 
Wahl ist zulässig. Die Wahl der Hälfte der Mitglieder erfolgt auf Vorschlag 
der Börsenorgane. Darüber, in welcher Anzahl dieselben von den einzelnen Börsen- 
organen vorzuschlagen sind, bestimmt der Bundesrath. Die andere Hälfte wird 
unter angemessener Berücksichtigung von Landwirthschaft und Industrie gewählt. 
Die Geschäftsordnung für den Ausschuß wird nach Anhörung desselben 
von dem Bundesrath erlassen; der letztere setzt auch die den Ausschußmitgliedern 
zu gewährenden Tagegelder und Reisekosten fest. 
§. 4. 
Für jede Börse ist eine Börsenordnung zu erlassen. 
Die Genehmigung derselben erfolgt durch die Landesregierung. Dieselbe 
kann die Aufnahme bestimmter Vorschriften in die Börsenordnung anordnen, ins- 
besondere der Vorschrift, daß in den Vorständen der Produktenbörsen die Land- 
wirthschaft, die landwirthschaftlichen Nebengewerbe und die Müllerei eine ent- 
sprechende Vertretung finden. 
§. 5. 
Die Börsenordnung muß Bestimmungen treffen: 
1. über die Börsenleitung und ihre Organe; 
2. über die Geschäftszweige, für welche die Börseneinrichtungen bestimmt sind; 
3. über die Voraussetzungen der Zulassung zum Besuche der Börse; 
4. darüber, in welcher Weise die Preise und Kurse zu notiren sind. 
§. 6. 
Die Börsenordnung kann für andere als die nach §. 5 Liffer 2 zu be- 
zeichnenden Geschäftszweige, sofern dies nicht mit besonderen Bestimmungen dieses 
Gesetzes (§§. 40, 41, 51, 52) im Widerspruch steht, die Benutzung von Börsen- 
einrichtungen zulassen. Ein Anspruch auf die Benutzung erwächst in diesem Falle 
für die Betheiligten nicht. Der Bundesrath ist befugt, für bestimmte Geschäfts- 
zweige die Benutzung der Börseneinrichtungen zu untersagen oder von Bedingungen 
abhängig zu machen.
	        
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