Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

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Der Beschuldigte ist befugt, sich des Beistandes eines Vertheidigers zu 
bedienen. 
Das Ehrengericht ist berechtigt, Zeugen und Sachverständige vorzuladen 
und eidlich zu vernehmen. 
§. 15. 
Die Strafen bestehen in Verweis, sowie in zeitweiliger oder dauernder 
Ausschließung von der Börse. 
Ergiebt sich, daß keine unehrenhafte Handlung, sondern nur eine Störung 
der Ordnung oder des Geschäftsverkehrs an der Börse vorliegt, so kann die 
Bestrafung gemäß §. 8 Absatz 2 durch das Ehrengericht stattfinden. 
§. 16. 
Die Entscheidung wird in der Sitzung, in welcher die mündliche Ver- 
handlung geschlossen wird, unter Angabe der Gründe verkündet oder spätestens 
innerhalb zwei Wochen nach dem Schlusse der Verhandlung dem Staats- 
kommissar und dem Beschuldigten in einer mit Gründen versehenen Ausfertigung 
zugestellt. 
 Dem nicht erschienenen Beschuldigten ist auch die verkündete Entscheidung 
zuzustellen. Sowohl der Staatskommissar wie der Beschuldigte können auch bei 
in ihrer Gegenwart erfolgter Verkündung der Entscheidung eine mit Gründen 
versehene Ausfertigung derselben beanspruchen. 
Das Ehrengericht kann in der Entscheidung anordnen, daß und auf welche 
Weise sie öffentlich bekannt zu machen ist. 
Das Ehrengericht kann, wenn auf zeitweilige oder dauernde Ausschließung 
von der Börse erkannt ist, anordnen, daß die Wirkung der Entscheidung sofort 
eintrete. 
Auf Antrag des freigesprochenen Beschuldigten hat das Gericht die öffentliche 
Bekanntmachung der Freisprechung anzuordnen. 
§. 17. 
Gegen die Entscheidung des Ehrengerichts steht sowohl dem Staats- 
kommissar als dem Beschuldigten die Berufung an die periodisch zu bildende 
Berufungskammer offen. 
Die Berufungskammer besteht aus einem Vorsitzenden und sechs Beisitzern. 
Der Vorsitzende wird von dem Bundesrath bestimmt. Die Beisitzer werden von 
dem Börsenausschusse aus seinen auf Vorschlag der Börsenorgane berufenen 
Mitgliedern gewählt; von den Beisitzern dürfen nicht mehr als zwei derselben 
Börse angehören. 
Für den Vorsitzenden und die Beisitzer werden in gleicher Weise Stell- 
vertreter bestellt. 
In einer Spruchsitzung dürfen nicht mehr als zwei Beisitzer mitwirken, 
welche derselben Börse angehören. 

	        
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