Volltext : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1825. (2)

ste  Mittel,  den  Schutzpocken-Stoff  von
Zeit  zu  Zeit  zu  erneuern  und  in  seiner  urspruͤnglichen
  Wirksamkeit  herzustellen,  in
Zukunft  mit  aller  Sorgfalt  benuͤtzt  werde.

Es  werden  daher

1.)  die  Oberamts-Aerzte  angewiesen,

fortan  dem  Erscheinen  der  ursprünglichen
  Kuhpocken  in  ihren  Bezirken
alle  mögliche  Aufmerksamkeit  zu  widmen,
  darüber  auch  mit  den  Thier-Aerzten
  Rücksprache  zu  nehmen,  und
in  den  jährlichen  Impfberichten  die
ihnen  bekannt  gewordenen  Fälle  samt
dem  davon  gemachten  Gebrauche  aufzuzeichnen.


.)  Statt  der  bisher  auf  die  Impfung

von  Kühen  verwendeten  Kosten  wird
künfrig  jährlich  eine  verhältnißmäßige
Zahl  von  Prämien  unter  diejenigen
Vieh,  Eigenthümer,  welche  sich  durch
zeitige  Anzeige  von  dem  Erscheinen
der  natürlichen  Kuhpocken  bei  ihrem
Rindvieh  verdient  machen,  ausgetheilt
  werden.  Jede  dieser  Prämien
besteht  aus  zwei  Kronenthalern;  sie
werden  nach  der  Zeitfolge  der  Anzeigen,
  jedoch  nur  in  dem  Falle  zuerkannt,
  wenn  die  Kuhpocken  als  solche
gehdrig  erkannt,  und  der  Pockenstoff
zur  Impfung  von  Kindern  benußt  werden
  konnte.

3.)  Die  Anzeige  ist  dem  Orts-Vorsteher

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und  durch  diesen  dem  Oberamts-Arzt
zu  machen,  welcher  sofort,  so  weit  es
ohne  Kosten  geschehen  kann,  durch
eigenen  Augenschein,  ausserdem  aber
durch  Erkundigung  der  naͤheren  Umstaͤnde,
  wo  moͤglich  mittelst  eines  von
dem  Viehbesitzer  beizubringenden  Berichts
  des  naͤchsten  Chirurgen  oder
Thier-Arztes,  sich  von  der  Beschaffenheit
  und  dem  Stande  der  Krankheit
Gewihheit  zu  verschaffen,  und  eintretenden
  Falls  die  Benützung  derLymphe,
so  lange  sie  noch  brauchbar  ist,  zur
Uebertragung  auf  einige  zunächst  der
Impfung  unterliegende  Kinder  einzuleiten,
  nach  gelungener  Impfung
aber  sogleich  mit  Bemerkuug  des  Datum
  der  ihm  geschehenen  Anzeige  dem
Oberamt  Bericht  zu  erstatten  hat.

)  Dem  Oberamt  liegt  es  ob,  das  Vorhandenseyn

  dieses  erneuerten  Impfstoffes
  zum  Behuf  einer  ausgedehntern
  Benützung  desselben  bebannt  zu
machen,  die  oberamtsärztliche  Anzeige
aber  an  die  Kreis-Regierung  einzusenden,
  welche  diese  Anzeigen  sammeln
  und  am  Schlusse  des  Verwaltungs-Jahrs
  dem  Ministerium  zur
weitern  Verfügung  vorlegen  wird.

5.)  Um  den  Thier-Aerzten  und  Vieh=