ste Mittel, den Schutzpocken-Stoff von
Zeit zu Zeit zu erneuern und in seiner urspruͤnglichen
Wirksamkeit herzustellen, in
Zukunft mit aller Sorgfalt benuͤtzt werde.
Es werden daher
1.) die Oberamts-Aerzte angewiesen,
fortan dem Erscheinen der ursprünglichen
Kuhpocken in ihren Bezirken
alle mögliche Aufmerksamkeit zu widmen,
darüber auch mit den Thier-Aerzten
Rücksprache zu nehmen, und
in den jährlichen Impfberichten die
ihnen bekannt gewordenen Fälle samt
dem davon gemachten Gebrauche aufzuzeichnen.
.) Statt der bisher auf die Impfung
von Kühen verwendeten Kosten wird
künfrig jährlich eine verhältnißmäßige
Zahl von Prämien unter diejenigen
Vieh, Eigenthümer, welche sich durch
zeitige Anzeige von dem Erscheinen
der natürlichen Kuhpocken bei ihrem
Rindvieh verdient machen, ausgetheilt
werden. Jede dieser Prämien
besteht aus zwei Kronenthalern; sie
werden nach der Zeitfolge der Anzeigen,
jedoch nur in dem Falle zuerkannt,
wenn die Kuhpocken als solche
gehdrig erkannt, und der Pockenstoff
zur Impfung von Kindern benußt werden
konnte.
3.) Die Anzeige ist dem Orts-Vorsteher
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und durch diesen dem Oberamts-Arzt
zu machen, welcher sofort, so weit es
ohne Kosten geschehen kann, durch
eigenen Augenschein, ausserdem aber
durch Erkundigung der naͤheren Umstaͤnde,
wo moͤglich mittelst eines von
dem Viehbesitzer beizubringenden Berichts
des naͤchsten Chirurgen oder
Thier-Arztes, sich von der Beschaffenheit
und dem Stande der Krankheit
Gewihheit zu verschaffen, und eintretenden
Falls die Benützung derLymphe,
so lange sie noch brauchbar ist, zur
Uebertragung auf einige zunächst der
Impfung unterliegende Kinder einzuleiten,
nach gelungener Impfung
aber sogleich mit Bemerkuug des Datum
der ihm geschehenen Anzeige dem
Oberamt Bericht zu erstatten hat.
) Dem Oberamt liegt es ob, das Vorhandenseyn
dieses erneuerten Impfstoffes
zum Behuf einer ausgedehntern
Benützung desselben bebannt zu
machen, die oberamtsärztliche Anzeige
aber an die Kreis-Regierung einzusenden,
welche diese Anzeigen sammeln
und am Schlusse des Verwaltungs-Jahrs
dem Ministerium zur
weitern Verfügung vorlegen wird.
5.) Um den Thier-Aerzten und Vieh=