Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

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durch  Kaiserliche  Verordnung  in  Fällen  von  Gefahr  zu  nothwendigen
Verstärkungen  der  Schutztruppe  herangezogen  werden.  In  dringenden
Fällen  können  solche  Verstärkungen  vorläufig  durch  den  obersten  Beamten
des  Schutzgebietes  angeordnet  werden.  Jede  Einberufung  dieser  Art
ist  einer  Dienstleistung  im  Heere  oder  in  der  Kaiserlichen  Marine  gleich
zu  achten.

§.  17c.

Auf  Geistliche,  sowie  auf  Missionare  der  in  den  Schutzgebieten
thätigen  Missionsgesellschaften  finden  die  vorstehenden  Bestimmungen
(§§.  17a  und  17b)  keine  Anwendung.

§.  17d.

In  Betreff  der  Versorgungsansprüche  der  in  den  §§.  17a  und
17b  bezeichneten  Militärpersonen  finden  die  Bestimmungen  dieses  Gesetzes
  mit  folgenden  Einschränkungen  Anwendung:

1.  Die  Pensionserhöhung  des  §.  9  ist  nur  bei  Invalidität  in

Folge  kriegerischer  Unternehmungen  zu  gewähren,
2.  die  Doppelrechnung  der  Dienstzeit  nach  Maßgabe  des  §.  11

findet  nur  für  die  auf  kriegerische  Unternehmungen  entfallende
Zeit  statt.

Treten  die  in  den  §§.  17  a  und  17b  genannten  Angehörigen  der
Schutztruppen  in  ein  Kapitulationsverhältniß  zu  diesen  über,  so  fallen
für  das  nunmehr  beginnende  Dienstverhältniß  die  vorstehend  erwähnten
Einschränkungen  fort.

Artikel  IV.

Der  §.  2  des  Gesetzes  vom  9.  Juni  1895  wird  aufgehoben.

Artikel  V.

Der  §.  4  des  Gesetzes  vom  9.  Juni  1895  erhält  folgenden  Zusatz:

Vorstehende  Bestimmungen  finden  auf  die  bei  der  Landeshauptmannschaft
  von  Togo  auf  Grund  von  Dienstverträgen  gebildeten
Truppen  entsprechende  Anwendung.

Artikel  VI.

In  dem  Gesetze  vom  22.  März  1891  erhält  die  Ueberschrift  des  Abschnitts  III
die  Fassung:

„Uebergangs-  und  Schlußbestimmungen.“