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Hinter §. 20 tritt die folgende Bestimmung:
§. 21.
Die näheren Vorschriften über die Organisation der Schutztruppen
werden vom Reichskanzler erlassen.
Artikel VII.
Der Reichskanzler wird ermächtigt, die Bestimmungen der Gesetze vom
22. März 1891 und 9. Juni 1895, wie sie sich aus den Aenderungen dieses
Gesetzes ergeben, als Gesetz, betreffend die Kaiserlichen Schutztruppen in den
Afrikanischen Schutzgebieten und die Wehrpflicht daselbst, durch das Reichs-
Gesetzblatt bekannt zu machen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben zu Odde am Bord M. „Yacht Hohenzollern“) den 7. Juli 1896.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst zu Hohenlohe.
(Nr. 2318.) Bekanntmachung, betreffend Ausnahmen von dem Verbote der Sonntagsarbeit
im Gewerbebetriebe. Vom 14. Juli 1896.
Auf Grund des §. 105d der Gewerbeordnung hat der Bundesrath nachstehende
Bestimmung, betreffend Ausnahmen von dem Verbote der Sonntags-
arbeit im Gewerbebetriebe,
beschlossen:
1. In der Tabelle, welche der Bekanntmachung vom 5. Februar 1895
(Reichs-Gesetzbl. S. 12), betreffend Ausnahmen von dem Verbote der Sonntags-
arbeit im Gewerbebetriebe, beigefügt ist, erhält die Gruppe E (Forstwirthschaftliche
Nebenprodukte, Leuchtstoffe, Fette, Oele und Firnisse) unter Ziffer 10 folgenden
Zusatz:
Reichs-Gesetzbl. 1896. 35