Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

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Hinter §. 20 tritt die folgende Bestimmung: 
§. 21. 
Die näheren Vorschriften über die Organisation der Schutztruppen 
werden vom Reichskanzler erlassen. 
Artikel VII. 
Der Reichskanzler wird ermächtigt, die Bestimmungen der Gesetze vom 
22. März 1891 und 9. Juni 1895, wie sie sich aus den Aenderungen dieses 
Gesetzes ergeben, als Gesetz, betreffend die Kaiserlichen Schutztruppen in den 
Afrikanischen Schutzgebieten und die Wehrpflicht daselbst, durch das Reichs- 
Gesetzblatt bekannt zu machen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben zu Odde am Bord M. „Yacht Hohenzollern“) den 7. Juli 1896. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst zu Hohenlohe. 
  
(Nr. 2318.) Bekanntmachung, betreffend Ausnahmen von dem Verbote der Sonntagsarbeit 
im Gewerbebetriebe. Vom 14. Juli 1896. 
Auf Grund des §. 105d der Gewerbeordnung hat der Bundesrath nachstehende 
Bestimmung, betreffend Ausnahmen von dem Verbote der Sonntags- 
arbeit im Gewerbebetriebe, 
beschlossen: 
1. In der Tabelle, welche der Bekanntmachung vom 5. Februar 1895 
(Reichs-Gesetzbl. S. 12), betreffend Ausnahmen von dem Verbote der Sonntags- 
arbeit im Gewerbebetriebe, beigefügt ist, erhält die Gruppe E (Forstwirthschaftliche 
Nebenprodukte, Leuchtstoffe, Fette, Oele und Firnisse) unter Ziffer 10 folgenden 
Zusatz: 
Reichs-Gesetzbl. 1896. 35
	        
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