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2. Die Bestimmungen unter Nr. XXXII sind wie folgt zu ergänzen:
a) Hinter Ziffer 3 ist folgende neue Bestimmung einzuschalten:
"4. Trockene oder ausgepreßte feuchte Kesselrückstände von der
Lederleimfabrikation (Leimkalk, Leimkäse oder Leim-
dünger) müssen mit zwei übereinanderliegenden großen, wasser-
dichten, nicht getheerten Wagenplanen vollständig bedeckt sein.
Die untere Decke ist mit verdünnter Karbolsäure derart zu tränken,
daß ein fauliger Geruch nicht wahrnehmbar ist. Zwischen den
beiden vom Absender zu stellenden Decken ist eine Schicht von
trockenem, gelöschtem Kalk, von Torfmull oder von gebrauchter
Lohe anzubringen.
Nicht ausgepreßte, nasse derartige Rückstände müssen
in feste, dicht verschlossene Fässer oder Kübel derart verpackt
werden, daß sich der Inhalt der Gefäße nicht durch Geruch
bemerklich macht.“
b) Die Ziffern 4 bis 8 sind in 5 bis 9 abzuändern.
c) In der neuen Ziffer 5 ist der Eingang wie folgt zu fassen:
„Die Beförderung der vorstehend unter Ziller 3 und 4
nicht genannten Gegenstände“.
3. Am Schluß der Nr. LIII ist folgender zweiter Absatz hinzuzufügen:
„Während der Monate Oktober, November, Dezember, Januar,
Februar und März werden auch ungesalzene frische Kälbermagen,
sofern sie von allen Speiseresten gereinigt sind, in festen, dicht ver-
schlossenen Fässern oder Kübeln und unter Beachtung der Bestimmungen
im Absatz 1 Ziffer 4 und 5 zur Beförderung zugelassen. Die Deckel
der Kübel müssen mit einem eisernen Ueberwurfe befestigt sein.“
Die Aenderungen treten am 1. September d. J. in Kraft.
Berlin, den 19. Juli 1896.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
von Boetticher.
Berichtigung.
In dem Text des im 19. Stück des Reichs-Gesetzblatts für 1896 S. 183 ab-
gedruckten Gesetzes, betreffend die Pflichten der Kaufleute bei Aufbewahrung fremder
Werthpapiere, vom 5. Juli 1896 sind folgende Berichtigungen vorzunehmen:
1. Im §. 1 ist im Absatz 1 Zeile 4 hinter „Banknoten“ einzufügen "und
Papiergeld“ und im Absatz 2 Zeile 1 statt „Das Recht und die Pflicht“ zu
setzen „Etwaige Rechte und Pflichten“ sowie in Zeile 3 statt „wird“ „werden“.
2. Im §. 3 Absatz 1 Zeile 6 ist statt „eines Dritten“ zu setzen „einen Dritten".
Herausgegeben im Reichsamt des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.