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§. 10.
Die Ehefrau theilt den Wohnsitz des Ehemanns. Sie theilt den Wohnsitz
nicht, wenn der Mann seinen Wohnsitz im Ausland an einem Orte begründet, an
den die Frau ihm nicht folgt und zu folgen nicht verpflichtet ist.
Solange der Mann keinen Wohnsitz hat oder die Frau seinen Wohnsitz nicht
theilt, kann die Frau selbständig einen Wohnsitz haben.
§. 11.
Ein eheliches Kind theilt den Wohnsitz des Vaters, ein uneheliches Kind den
Wohnsitz der Mutter, ein an Kindesstatt angenommenes Kind den Wohnsitz des An-
nehmenden. Das Kind behält den Wohnsitz, bis es ihn rechtsgültig aufhebt.
Eine erst nach dem Eintritte der Volljährigkeit des Kindes erfolgende Legiti-
mation oder Annahme an Kindesstatt hat keinen Einfluß auf den Wohnsitz des
Kindes.
§. 12.
Wird das Recht zum Gebrauch eines Namens dem Berechtigten von einem
Anderen bestritten oder wird das Interesse des Berechtigten dadurch verletzt, daß ein
Anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht, so kann der Berechtigte von dem
Anderen Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen
zu besorgen, so kann er auf Unterlassung klagen.
§. 13.
Wer verschollen ist, kann nach Maßgabe der §§. 14 bis 17 im Wege des
Aufgebotsverfahrens für todt erklärt werden.
§. 14.
Die Todeserklärung ist zulässig, wenn seit zehn Jahren keine Nachricht von
dem Leben des Verschollenen eingegangen ist. Sie darf nicht vor dem Schlusse des
Jahres erfolgen, in welchem der Verschollene das einunddreißigste Lebensjahr vollendet
haben würde.
Ein Verschollener, der das siebzigste Lebensjahr vollendet haben würde, kann
für todt erklärt werden, wenn seit fünf Jahren keine Nachricht von seinem Leben
eingegangen ist.
Der Zeitraum von zehn oder fünf Jahren beginnt mit dem Schlusse des letzten
Jahres, in welchem der Verschollene den vorhandenen Nachrichten zufolge noch gelebt hat.
§. 15.
Wer als Angehöriger einer bewaffneten Macht an einem Kriege Theil genommen
hat, während des Krieges vermißt worden und seitdem verschollen ist, kann für todt
erklärt werden, wenn seit dem Friedensschlusse drei Jahre verstrichen sind. Hat ein
Friedensschluß nicht stattgefunden, so beginnt der dreijährige Jeitraum mit dem
Schlusse des Jahres, in welchem der Krieg beendigt worden ist.
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