§. 42.
Der Verein verliert die Rechtsfähigkeit durch die Eröffnung des Konkurses.
Der Vorstand hat im Falle der Ueberschuldung die Eröffnung des Konkurses
zu beantragen. Wird die Stellung des Antrags verzögert, so sind die Vorstands-
mitglieder, denen ein Verschulden zur Last fällt, den Gläubigern für den daraus
entstehenden Schaden verantwortlich; sie haften als Gesammtschuldner.
§. 43.
Dem Vereine kann die Rechtsfähigkeit entzogen werden, wenn er durch einen
gesetzwidrigen Beschluß der Mitgliederversammlung oder durch gesetzwidriges Verhalten
des Vorstandes das Gemeinwohl gefährdet.
Einem Vereine, dessen Zweck nach der Satzung nicht auf einen wirthschaftlichen
Geschäftsbetrieb gerichtet ist, kann die Rechtsfähigkeit entzogen werden, wenn er einen
solchen Zweck verfolgt.
Einem Vereine, der nach der Satzung einen politischen, sozialpolitischen oder
religiösen Zweck nicht hat, kann die Rechtsfähigkeit entzogen werden, wenn er einen
solchen Zweck verfolgt.
Einem Vereine, dessen Rechtsfähigkeit auf Verleihung beruht, kann die Rechts-
fähigkeit entzogen werden, wenn er einen anderen als den in der Satzung bestimmten
Zweck verfolgt.
§. 44.
Die Zuständigkeit und das Verfahren bestimmen sich in den Fällen des §. 43
nach den für streitige Verwaltungssachen geltenden Vorschriften der Landesgesetze.
Wo ein Verwaltungsstreitverfahren nicht besteht, finden die Vorschriften der §§. 20, 21
der Gewerbeordnung Anwendung; die Entscheidung erfolgt in erster Instanz durch
die höhere Verwaltungsbehörde, in deren Bezirke der Verein seinen Sitz hat.
Beruht die Rechtsfähigkeit auf Verleihung durch den Bundesrath, so erfolgt
die Entziehung durch Beschluß des Bundesraths.
§. 45.
Mit der Auflösung des Vereins oder der Entziehung der Rechtsfähigkeit fällt
das Vermögen an die in der Satzung bestimmten Personen.
Durch die Satzung kann vorgeschrieben werden, daß die Anfallberechtigten
durch Beschluß der Mitgliederversammlung oder eines anderen Vereinsorgans bestimmt
werden. Ist der Zweck des Vereins nicht auf einen wirthschaftlichen Geschäftsbetrieb
gerichtet, so kann die Mitgliederversammlung auch ohne eine solche Vorschrift das
Vermögen einer öffentlichen Stiftung oder Anstalt zuweisen.
Fehlt es an einer Bestimmung der Anfallberechtigten, so fällt das Vermögen,
wenn der Verein nach der Satzung ausschließlich den Interessen seiner Mitglieder diente,
an die zur Zeit der Auflösung oder der Entziehung der Rechtsfähigkeit vorhandenen
Mitglieder zu gleichen Theilen, anderenfalls an den Fiskus des Bundesstaats, in
dessen Gebiete der Verein seinen Sitz hatte.