§. 59.
Der Vorstand hat den Verein zur Eintragung anzumelden.
Der Anmeldung sind beizufügen:
1. die Satzung in Urschrift und Abschrift;
2. eine Abschrift der Urkunden über die Bestellung des Vorstandes.
Die Satzung soll von mindestens sieben Mitgliedern unterzeichnet sein und die
Angabe des Tages der Errichtung enthalten.
§. 60.
Die Anmeldung ist, wenn den Erfordernissen der §§. 56 bis 59 nicht genügt
ist, von dem Amtsgericht unter Angabe der Gründe zurückzuweisen.
Gegen einen zurückweisenden Beschluß findet die sofortige Beschwerde nach den
Vorschriften der Civilprozeßordnung statt.
S. 61.
Wird die Anmeldung zugelassen, so hat das Amtsgericht sie der zuständigen.
Verwaltungsbehörde mitzutheilen.
Die Verwaltungsbehörde kann gegen die Eintragung Einspruch erheben, wenn
der Verein nach dem öffentlichen Vereinsrecht unerlaubt ist oder verboten werden kann
oder wenn er einen politischen, sozialpolitischen oder religiösen Zweck verfolgt.
§. 62.
Erhebt die Verwaltungsbehörde Einspruch, so hat das Amtsgericht den Einspruch
dem Vorstande mitzutheilen.
Der Einspruch kann im Wege des Verwaltungsstreitverfahrens oder, wo ein
solches nicht besteht, im Wege des Rekurses nach Maßgabe der §§. 20, 21 der Ge-
werbeordnung angefochten werden.
§. 63.
Die Eintragung darf, sofern nicht die Verwaltungsbehörde dem Amtsgerichte
mittheilt, daß Einspruch nicht erhoben werde, erst erfolgen, wenn seit der Mittheilung
der Anmeldung an die Verwaltungsbehörde sechs Wochen verstrichen sind und Ein-
spruch nicht erhoben oder wenn der erhobene Einspruch endgültig aufgehoben ist.
§. 64.
Bei der Eintragung sind der Name und der Sitz des Vereins, der Tag der
Errichtung der Satzung sowie die Mitglieder des Vorstandes im Vereinsregister an-
zugeben. Bestimmungen, die den Umfang der Vertretungsmacht des Vorstandes be-
schränken oder die Beschlußfassung des Vorstandes abweichend von der Vorschrift des
§. 28 Abs. 1 regeln, sind gleichfalls einzutragen.
§. 65.
Mit der Eintragung erhält der Name des Vereins den Zusatz -eingetragener
Vereine-.
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