Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

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Zeitpunkte vollendet, in welchem die Erbschaft von dem Erben angenommen oder der 
Konkurs über den Nachlaß eröffnet wird oder von welchem an der Anspruch von 
einem Vertreter oder gegen einen Vertreter geltend gemacht werden kann. Ist die 
Verjährungsfrist kürzer als sechs Monate, so tritt der für die Verjährung bestimmte 
Zeitraum an die Stelle der sechs Monate. 
§. 208. 
Die Verjährung wird unterbrochen, wenn der Verpflichtete dem Berechtigten 
gegenüber den Anspruch durch Abschlagzahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder 
in anderer Weise anerkennt. 
§. 209. 
Die Verjährung wird unterbrochen, wenn der Berechtigte auf Befriedigung oder 
auf Feststellung des Anspruchs, auf Ertheilung der Vollstreckungsklausel oder auf 
Erlassung des Vollstreckungsurtheils Klage erhebt. 
Der Erhebung der Klage stehen gleich: 
1. die Zustellung eines Zahlungsbefehls im Mahnverfahren; 
2. die Anmeldung des Anspruchs im Konkurse; 
3. die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozesse; 
4. die Streitverkündung in dem Prozesse, von dessen Ausgange der Anspruch 
abhängt; 
5. die Vornahme einer Vollstreckungshandlung und, soweit die Zwangsvoll- 
streckung den Gerichten oder anderen Behörden zugewiesen ist, die Stellung 
des Antrags auf Zwangsvollstreckung. 
 
§. 210. 
Hängt die Zulässigkeit des Rechtswegs von der Vorentscheidung einer Behörde 
ab oder hat die Bestimmung des zuständigen Gerichts durch ein höheres Gericht zu 
erfolgen, so wird die Verjährung durch die Einreichung des Gesuchs an die Behörde 
oder das höhere Gericht in gleicher Weise wie durch Klagerhebung unterbrochen, wenn 
die Klage binnen drei Monaten nach der Erledigung des Gesuchs erhoben wird. 
Auf diese Frist finden die Vorschriften der §§. 203, 206, 207 entsprechende Anwendung. 
§. 211. 
Die Unterbrechung durch Klagerhebung dauert fort, bis der Prozeß rechts- 
kräftig entschieden oder anderweit erledigt ist. 
Geräth der Prozeß in Folge einer Vereinbarung oder dadurch, daß er nicht 
betrieben wird, in Stillstand, so endigt die Unterbrechung mit der letzten Prozeß- 
handlung der Parteien oder des Gerichts. Die nach der Beendigung der Unter- 
brechung beginnende neue Verjährung wird dadurch, daß eine der Parteien den Prozeß 
weiter betreibt, in gleicher Weise wie durch Klagerhebung unterbrochen.
	        
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