Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

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§. 218. 
Ein rechtskräftig festgestellter Anspruch verjährt in dreißig Jahren, auch wenn 
er an sich einer kürzeren Verjährung unterliegt. Das Gleiche gilt von dem An- 
spruch aus einem vollstreckbaren Vergleich oder einer vollstreckbaren Urkunde sowie 
von einem Anspruche, welcher durch die im Konkurs erfolgte Feststellung vollstreckbar 
geworden ist. 
Soweit sich die Feststellung auf regelmäßig wiederkehrende, erst künftig fällig 
werdende Leistungen bezieht, bewendet es bei der kürzeren Verjährungsfrist. 
§. 219. 
Als rechtskräftige Entscheidung im Sinne des §. 211 Abs. 1 und des §. 218 
Abs. 1 gilt auch ein unter Vorbehalt ergangenes rechtskräftiges Urtheil. 
§. 220. 
Ist der Anspruch vor einem Schiedsgericht oder einem besonderen Gerichte, 
vor einem Verwaltungsgericht oder einer Verwaltungsbehörde geltend zu machen, so 
finden die Vorschriften der §§. 209 bis 213, 215, 216, 218, 219 entsprechende 
Anwendung. 
Sind in dem Schiedsvertrage die Schiedsrichter nicht ernannt oder ist die 
Ernennung eines Schiedsrichters aus einem anderen Grunde erforderlich oder kann das 
Schiedsgericht erst nach der Erfüllung einer sonstigen Voraussetzung angerufen werden, 
so wird die Verjährung schon dadurch unterbrochen, daß der Berechtigte das zur Er- 
ledigung der Sache seinerseits Erforderliche vornimmt. 
§. 221. 
Gelangt eine Sache, in Ansehung deren ein dinglicher Anspruch besteht, durch 
Rechtsnachfolge in den Besitz eines Dritten, so kommt die während des Besitzes des 
Rechtsvorgängers verstrichene Verjährungszeit dem Rechtsnachfolger zu Statten. 
§. 222. 
Nach der Vollendung der Verjährung ist der Verpflichtete berechtigt, die Leistung 
zu verweigern. · 
Das zur Befriedigung eines verjährten Anspruchs Geleistete kann nicht zurück- 
gefordert werden, auch wenn die Leistung in Unkenntniß der Verjährung bewirkt 
worden ist. Das Gleiche gilt von einem vertragsmäßigen Anerkenntnisse sowie einer 
Sicherheitsleistung des Verpflichteten. 
§. 223. 
Die Verjährung eines Anspruchs, für den eine Hypothek oder ein Pfandrecht 
besteht, hindert den Berechtigten nicht, seine Befriedigung aus dem verhafteten Gegen- 
stande zu suchen. 
Ist zur Sicherung eines Anspruchs ein Recht übertragen worden, so kann die 
Rückübertragung nicht auf Grund der Verjährung des Anspruchs gefordert werden.
	        
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