Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

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Diese Vorschriften finden keine Anwendung bei der Verjährung von Ansprüchen 
auf Rückstände von Zinsen oder anderen wiederkehrenden Leistungen. 
§. 224. 
Mit dem Hauptanspruche verjährt der Anspruch auf die von ihm abhängenden 
Nebenleistungen, auch wenn die für diesen Anspruch geltende besondere Verjährung 
noch nicht vollendet ist. 
§. 225. 
Die Verjährung kann durch Rechtsgeschäft weder ausgeschlossen noch erschwert 
werden. Erleichterung der Verjährung, insbesondere Abkürzung der Verjährungsfrist, 
ist zulässig. 
Sechster Abschnitt. 
Ausübung der Rechte. Selbstvertheidigung. Selbsthülfe. 
§. 226. 
Die Ausübung eines Rechtes ist unzulässig, wenn sie nur den Zweck haben 
kann, einem Anderen Schaden zuzufügen. 
§. 227. 
Eine durch Nothwehr gebotene Handlung ist nicht widerrechtlich. 
Nothwehr ist diejenige Vertheidigung, welche erforderlich ist, um einen gegen- 
wärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem Anderen abzuwenden. 
§. 228. 
Wer eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, um eine durch sie drohende 
Gefahr von sich oder einem Anderen abzuwenden, handelt nicht widerrechtlich, wenn 
die Beschädigung oder die Zerstörung zur Abwendung der Gefahr erforderlich ist und 
der Schaden nicht außer Verhältniß zu der Gefahr steht. Hat der Handelnde die 
Gefahr verschuldet, so ist er zum Schadensersatze verpflichtet. 
§. 229. 
Wer zum Zwecke der Selbsthülfe eine Sache wegnimmt, zerstört oder beschädigt 
oder wer zum Zwecke der Selbsthülfe einen Verpflichteten, welcher der Flucht verdächtig 
ist, festnimmt oder den Widerstand des Verpflichteten gegen eine Handlung, die dieser 
zu dulden verpflichtet ist, beseitigt, handelt nicht widerrechtlich, wenn obrigkeitliche 
Hülfe nicht rechtzeitig zu erlangen ist und ohne sofortiges Eingreifen die Gefahr besteht, 
daß die Verwirklichung des Anspruchs vereitelt oder wesentlich erschwert werde. 
§. 230. 
Die Selbsthülfe darf nicht weiter gehen, als zur Abwendung der Gefahr 
erforderlich ist. 
Im Falle der Wegnahme von Sachen ist, sofern nicht Zwangsvollstreckung 
erwirkt wird, der dingliche Arrest zu beantragen.
	        
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