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Mit Werthpapieren kann Sicherheit nur in Höhe von drei Viertheilen des Kurs-
werths geleistet werden.
§. 235.
Wer durch Hinterlegung von Geld oder von Werthpapieren Sicherheit geleistet
hat, ist berechtigt, das hinterlegte Geld gegen geeignete Werthpapiere, die hinterlegten
Werthpapiere gegen andere geeignete Werthpapiere oder gegen Geld umzutauschen.
§. 236.
Mit einer Buchforderung gegen das Reich oder gegen einen Bundesstaat kann
Sicherheit nur in Höhe von drei Viertheilen des Kurswerths der Werthpapiere
geleistet werden, deren Aushändigung der Gläubiger gegen Löschung seiner Forderung
verlangen kann.
§. 237.
Mit einer beweglichen Sache kann Sicherheit nur in Höhe von zwei Drittheilen
des Schätzungswerths geleistet werden. Sachen, deren Verderb zu besorgen oder
deren Aufbewahrung mit besonderen Schwierigkeiten verbunden ist, können zurück-
gewiesen werden.
§. 238.
Eine Hypothekenforderung, eine Grundschuld oder eine Rentenschuld ist zur
Sicherheitsleistung nur geeignet, wenn sie den Voraussetzungen entspricht, unter denen
am Orte der Sicherheitsleistung Mündelgeld in Hypothekenforderungen, Grundschulden
oder Rentenschulden angelegt werden darf.
Eine Forderung, für die eine Sicherungshypothek besteht, ist zur Sicherheits-
leistung nicht geeignet.
§. 239.
Ein Bürge ist tauglich, wenn er ein der Höhe der zu leistenden Sicherheit
angemessenes Vermögen besitzt und seinen allgemeinen Gerichtsstand im Inlande hat.
Die Bürgschaftserklärung muß den Verzicht auf die Einrede der Vorausklage
enthalten.
§. 240.
Wird die geleistete Sicherheit ohne Verschulden des Berechtigten unzureichend,
so ist sie zu ergänzen oder anderweitige Sicherheit zu leisten.